BWBV
SPIELORDNUNG
Stand: 06/2010
letzte Änderung: hier
§ 1 Zweck und Inhalt der Spielordnung
(1) Zweck
dieser Spielordnung des Baden-Württembergischen Badminton-Verbandes e.V. (BWBV)
ist die Zusammenfassung einheitlicher Richtlinien für den Spielbetrieb des
Verbandes. Sie ist in weitgehender Übereinstimmung mit der Spielordnung des
Deutschen Badminton-Verbandes e.V. (DBV) aufgestellt, in Streitfragen gilt die
Spielordnung des BWBV.
Rechtsgrundlagen des Spielbetriebs
und der Spielordnung sind die Satzung und Ordnungen des DBV und des BWBV. Diese
sind für alle Verbandsangehörigen und Organe bindend.
Diese Spielordnung und ihre
Änderungen unterliegt der Bearbeitung durch den Spielausschuss.
Der Spielausschuss ist berechtigt,
in Einzelfällen Ausnahmen von den nachfolgenden Regelungen zuzulassen, wenn
mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder des Spielausschusses diesen Ausnahmen
zustimmen.
(2) Unbenommen
weiterer Abkürzungen werden in dieser Spielordnung zur Vereinfachung folgende
Begriffe verwendet :
-
BWBV (Baden-Württembergischer
Badminton-Verband e.V.)
-
DBV (Deutscher
Badminton-Verband e.V.)
-
SpO (Spielordnung)
-
SpA (Spielausschuss)
-
Spieler (Spieler/Spielerin
ohne geschlechtsspezifische Wertung)
§ 2 Übergeordnete
Regelungen
(1) Für den gesamten
Spielbetrieb des BWBV gelten die anerkannten Spielregeln der Badminton World Federation
(BWF) in der amtlichen deutschen Fassung des DBV sowie deren Erläuterungen.
(2) Bei allen durch diese SpO
geregelten Veranstaltungen muss in sportartgerechter, bei
Mannschaftswettbewerben in mannschaftseinheitlicher Kleidung gespielt werden.
Bei Turnierausschreibungen kann vom Veranstalter einheitliche Spielkleidung
vorgeschrieben werden. Verstöße werden mit einer Ordnungsgebühr von 15,- €
belegt.
(3) Werbung an der Spielkleidung ist uneingeschränkt zulässig, soweit keine einschränkenden Bestimmungen des DBV oder der BWF gelten. In Ausnahmefällen (Anforderungen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), Fernsehübertragungen) kann das Präsidium bzw. der Turnierausschuss Sonderregelungen treffen.
Werbung mit sittenwidrigem, beleidigendem oder abstoßendem Inhalt ist untersagt.
Verstöße werden mit Strafen gemäß
§ 26 Rechtsordnung oder Disqualifikation geahndet.
§ 3 Unsportliches
Verhalten
(1) Unsportliches Verhalten
eines Verbandsangehörigen gegenüber Spielern, Schiedsrichtern, Begleitern und
auch Zuschauern wird entsprechend § 26 Rechtsordnung bestraft.
Insbesondere bei Dopingverstößen gelten auch weitergehende Bestimmungen des
DBV, der BWF und der Sportbünde. Bei unsportlichem Verhalten haben die
Mannschaftsführer, Schiedsrichter, Turnierleiter und Fachwarte sofort
einzuschreiten und Meldung an die spielleitende Stelle und an die
Geschäftsstelle des BWBV zu erstatten.
§ 4 Spielsaison
(1) Die
Spielsaison beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden
Jahres.
§ 5 Spielausschuss
(1) Die Zusammensetzung des SpA ist
Nr. 2.7 des Organisationsplan zu entnehmen.
§ 6 Aufgaben
des Spielausschusses
(1) Der SpA ist verantwortlich für den Spielbetrieb und die Durchführung von Veranstaltungen innerhalb des BWBV.
(2) Der SpA regelt alle Grundsatzfragen für den Spielbetrieb des BWBV. Seine Aufgaben und Entscheidungen ergeben sich aus dieser SpO und § 32 Abs. (1) Satzung.
(3) Entscheidungen des SpA, die nicht verwaltungsmäßiger Natur sind, stellen Rechtsentscheidungen im Sinne der Rechtsordnung des BWBV dar. Rechtsentscheidungen muss der SpA daher unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Rechtsordnung des BWBV herbeiführen.
(4) Die Nominierungen und Einstufungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensportes hat der SpA in Abstimmung mit dem Lehr- und Leistungssportausschuss durchzuführen.
(5) In allen Angelegenheiten der Jugend tritt an die Stelle des SpA der Jugendausschuss.
(6) Der SpA führt jährlich die Wahl des
Sprechers der Aktiven anlässlich der Baden-Württembergischen Meisterschaft der
Senioren durch. Wahlberechtigt sind alle Teilnehmer dieser Meisterschaft. Der
Sprecher der Aktiven muss zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 7 Spielerlaubnis,
Spielberechtigung
(1) Zur Teilnahme an den Spielen des BWBV sind nur solche Spieler berechtigt, die durch Mitgliedschaft in einem Verein dem BWBV angehören (Spielberechtigung).
(2) Zur Teilnahme an Mannschaftswettkämpfen des BWBV ist darüber hinaus eine gültige Spielerlaubnis (Passnummer) vom BWBV erforderlich.
Die Teilnahmeberechtigung bei Individualwettkämpfen im Geltungsbereich dieser Spiel-ordnung ist in den §§ 33, 37, 39, 41, 44, 46 dieser SpO gesondert geregelt. Besteht keine gesonderte Regelung, so ist auch bei Individualwettkämpfen innerhalb des BWBV eine gültige Spielerlaubnis (Passnummer) vom BWBV grundsätzlich erforderlich.
(3) Spielberechtigte Spieler des BWBV dürfen nur
in oder gegen Mannschaften spielen, deren Verein durch die Landes- und
Nationalverbände der Badminton World Federation (BWF) angehört. Ausnahmen sind
nur auf Antrag mit schriftlicher Genehmigung des SpA zulässig. Verstöße werden
entsprechend § 26 Rechtsordnung geahndet.
(4) Jeder Teilnehmer an einer Veranstaltung
des BWBV muss sich durch einen amtlichen Ausweis identifizieren können. Startet
ein Spieler ohne Teilnahmeberechtigung widerrechtlich an einer Veranstaltung
des BWBV, so wird der meldende Verein mit einer Ordnungsgebühr von 25,- €
belegt. Zusätzlich werden dem Spieler bzw. der Mannschaft alle bei dieser
Veranstaltung errungenen Punkte aberkannt.
§ 8 Erteilung
der Spielerlaubnis
(1) Zuständig für die Erteilung einer Spielerlaubnis im Geltungsbereich des BWBV ist ausschließlich der BWBV. Anlage 1 zur SpO des DBV (Richtlinien für die Ausstellung von einheitlichen Spielerpässen) ist zu beachten, mit Ausnahme der Ziffer 8 (Freigabe). Wird die Beantragung der Spielerlaubnis über einen angebotenen Online-Dienst vorgenommen, kann der von Spieler und Verein unterschriebene Ausdruck des Antrags beim Verein verbleiben. Er ist der Passstelle auf Nachfrage auszuhändigen.
(2) Eine Spielerlaubnis kann nicht mit rückwirkender Kraft erteilt
werden. Der früheste Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist der Tag der Eintragung
durch den BWBV in die Spielberechtigungsliste, der nicht vor dem Eingang des
Antrages auf Erteilung der Spielerlaubnis liegen darf.
(3) Ein Spieler kann Mitglied mehrerer Vereine sein, jedoch nur für einen dieser Vereine im Geltungsbereich des DBV eine Spielerlaubnis erhalten.
(4) Bei Umschreibung einer Spielerlaubnis ist der abgebende Verein von der Passstelle umgehend zu benachrichtigen.
Wechselt ein Spieler zwischen Landesverbänden des DBV, so ist zur Erteilung der Spielerlaubnis die schriftliche Freigabeerklärung des letzten Landesverbandes erforderlich.
(5) Nach erfolgtem Vereinsaustritt eines Spielers hat der bisherige Verein, sofern er Mitglied des BWBV ist, diesen Spieler unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen bei der Passstelle des BWBV abzumelden. Kommt der bisherige Verein dieser Verpflichtung nicht termingerecht nach, so ist er mit einer Ordnungsgebühr von 15,- € zu belegen.
§ 9 Altersklassen
(1) Die Spieler werden in
folgende Altersklassen eingeteilt :
a) Schüler U 11 bis zum vollendeten
11. Lebensjahr
b) Schüler U 13 bis zum vollendeten
13. Lebensjahr
c) Schüler U 15 bis zum vollendeten
15. Lebensjahr
d) Jugend U 17 bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
e) Jugend U 19 bis zum vollendeten
19. Lebensjahr
f) Junioren U 22 bis zum vollendeten
22. Lebensjahr
g) Senioren O 19 nach dem vollendeten
19. Lebensjahr
h) Altersklasse O 35 nach dem vollendeten
35. Lebensjahr
i) Altersklasse O 40 nach dem vollendeten
40. Lebensjahr
j) Altersklasse O 45 nach dem vollendeten
45. Lebensjahr
k) Altersklasse O 50 nach dem vollendeten
50. Lebensjahr
l) Altersklasse O 55 nach dem vollendeten
55. Lebensjahr
m) Altersklasse O 60 nach dem vollendeten
60. Lebensjahr
n) Altersklasse O 65 nach dem vollendeten
65. Lebensjahr
(2) Für alle offiziellen
Turniere innerhalb des BWBV gilt als Stichtag zur Einstufung in die
Altersklasse der auf den Beginn der Spielsaison folgende 1. Januar.
(3) Den gesamten Spielbetrieb der
Altersklassen nach § 9 Abs. (1) Nr. a)-e) regelt der
Jugendausschuss an Stelle des SpA. Dieser kann insbesondere in Bezug auf
Qualifikationsturniere Sonderregelungen der Spielsaisonzugehörigkeit treffen.
§ 10 Veranstaltungen
(1) Der gesamte Spielbetrieb der Altersklassen
nach § 9 Abs. (1) Nr. f)-n) im Geltungs-bereich des
BWBV unterliegt der Aufsicht durch den SpA.
(2) Der BWBV ist in
den Altersklassen nach § 9 Abs. (1) Nr. f)-n)
Veranstalter folgender Wettkämpfe :
a) Baden-Württembergische
Mannschaftsmeisterschaft der Senioren
b) Baden-Württembergische
Mannschaftsmeisterschaft der Altersklasse
c) Baden-Württembergische
Meisterschaft der Senioren
d) Baden-Württembergische
Meisterschaft der Altersklasse
e) Baden-Württembergische
Meisterschaft der Junioren
f) Bezirksmeisterschaften
g) Ranglistenturniere (RLT)
h) Landes- bzw.
Regionalvergleichskämpfe.
Ferner kann der BWBV Ausrichter
von überregionalen Veranstaltungen des DBV bzw. der Gruppe sein. Er kann diese
Aufgaben delegieren.
(3) Alle
vereinsübergreifenden Veranstaltungen der dem BWBV angeschlossenen Mitglieder
sind grundsätzlich meldepflichtig. Des weiteren müssen alle Veranstaltungen mit
offenem Teilnehmerfeld, an denen Spieler mit gültiger Spielerlaubnis
teilnahmeberechtigt sind, vom BWBV-Sportwart genehmigt werden.
Wird ein genehmigungspflichtiges
Turnier ohne Genehmigung durchgeführt, wird der ausrichtende Verein mit einer
Ordnungsgebühr von 150,- € belegt. Wird ein genehmigungsfreies Turnier
ohne Anmeldung beim BWBV durchgeführt, erhält der ausrichtende Verein eine
Ordnungsstrafe von 20,- €.
(4) Die Begriffe
"International", "Open" und "Meisterschaft" sind
geschützt bzw. mit Einschränkungen versehen nach SpO/Turnierordnung des DBV.
(5) Dem SpA obliegt die Terminierung aller
Veranstaltungen nach § 10 Abs. (2) in Abstimmung mit dem
Rahmenterminplan des DBV. Er soll dabei alle Veranstaltungen mit
Verbandsinteresse (z.B. Verbandstag, Wertungsturniere, etc.) von kollidierenden
Wettkämpfen freihalten.
(6) Parallel zu Individualwettkämpfen des DBV bzw. der Gruppe, welche im Geltungsbereich des BWBV stattfinden, dürfen keine weiteren genehmigungspflichtigen Wettkämpfe der entsprechenden Altersklassen im BWBV veranstaltet werden. Vor Vergabe dieser Wettkämpfe erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.
Parallel zu allen offiziellen Wettkämpfen des BWBV dürfen
keine weiteren genehmigungspflichtigen Wettkämpfe der entsprechenden
Altersklassen im BWBV veranstaltet werden.
(7) Alle genehmigungspflichtigen Veranstaltungen der nachfolgenden Spielsaison sind zur terminlichen Abstimmung dem BWBV-Sportwart vor Saisonbeginn anzumelden.
Verspätete
Veranstaltungsanmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt
werden. Veranstaltungsanmeldungen, die weniger als drei Monate vor
Veranstaltungsbeginn eingehen, dürfen nicht mehr genehmigt werden.
§ 11 Meisterschaften, Ranglistenturniere,
Wertungsturniere
(1) Der SpA vergibt die Veranstaltungen nach
§ 10 Abs. (2) Nr. c)-g) an ausrichtende Vereine. Die
Ausrichtung dieser Veranstaltungen hat der SpA rechtzeitig im amtlichen Organ
des BWBV zur Bewerbung auszuschreiben. Die Bewerbung der Vereine erfolgt über
das offizielle Ausrichterformular (Anhang 1.1 dieser SpO). Über die
Vergabe einer Veranstaltung entscheidet der SpA. Er kann diese Aufgabe an die
Bezirke delegieren.
(2) Der SpA führt jährlich bis zu vier
Ranglistenturniere der jeweiligen Disziplinen durch. Er kann diese Aufgabe an
die Bezirke delegieren.
(3) Der SpA kann unter bestimmten Voraussetzungen nach
Anhang 2 dieser SpO bis zu fünf Turniere von privaten Veranstaltern zu
Wertungsturnieren ernennen. Die Wertungsturniere sind den offiziellen
Ranglistenturnieren in Bezug auf die Ranglistenwertung gleichgestellt.
§ 12 Leistungsbewertung,
Rangliste
(1) Der BWBV führt eine Rangliste der stärksten Spieler des BWBV in den jeweiligen Disziplinen. Sie umfasst alle Verbandsangehörigen, die an mit Wertungspunkten versehenen Senioren-Turnieren des DBV, der Gruppe oder des BWBV oberhalb Bezirksebene teilnehmen. Die Bezirke können für mit Wertungspunkten versehene Turniere auf Bezirksebene ebenfalls zusätzlich eine Rangliste der stärksten Spieler des jeweiligen Bezirkes (Bezirks-Rangliste) führen.
Mit Wertungspunkten versehene Turniere des BWBV sind alle Veranstaltungen nach § 10 Abs. (2) Nr. c), f), g) und § 11 Abs. (3).
(2) Die Rangliste des BWBV dient als Leistungsbewertung der Spieler des BWBV. Sie ist Grundlage für die ranglistengebundenen Setzkriterien von Veranstaltungen nach § 10 Abs. (2) Nr. c), f), g) sowie (neben weiteren Kriterien) für Nominierungen und Einstufungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensportes durch den SpA.
(3) Der BWBV vergibt die folgenden Wertungspunkte für die Teilnahme an mit Wertungspunkten versehenen Turnieren :
a) BWBV-RLT (8er Spielklasse),
A: 1.=264
/ 2.=228 / 3.=200 / 4.=180 / 5.=164 / 6.=152 / 7.=142 / 8.=134
B1/B2: 1.=142 / 2.=134 / 3.=128 / 4.=124 / … / 8.=108
C1-C4: 1.=112 / 2.=108 / 3.=104 / 4.=100 / 5.=96 / 6.=93 / 7.=90 /
8.=87
D1-D4: 1.=90 / 2.=87 / 3.=84 / 4.=81 / 5.=78 / 6.=76 / 7.=74 / 8.=72
E1-E4: 1.=74 / 2.=72 / 3.=70 / 4.=68 / 5.=66 / 6.=65 / 7.=64 / 8.=63
F1-F4: 1.=64 / 2.=63 / … / 8.=57
G1-G4:
1.=58 / 2.=57 / … / 8.=51
BWBV-RLT (12er Spielklasse),
A:
wie 8er Spielklasse, zusätzlich 9.=128
/ 10.=124 / 11.=120 / 12.=116
B1/B2: 1.=124
/ 2.=120 / … / 8.=96 / 9.=92 / 10.=89 / 11.=86 / 12.=83
C1-C4: 1.=89
/ 2.=86 / … / 8.=68 / 9.=65 / 10.=63 / 11.=61 / 12.=59
D1-D4: 1.=63
/ 2.=61 / … / 8.=49 / 9.=47 / 10.=46 / 11.=45 / 12.=44
E1-E4: 1.=46
/ 2.=45 / … / 12.=35
F1-F4: 1.=37
/ 2.=36 / … / 12.=26
G1-G4: 1.=28
/ 2.=27 / … / 12.=17
BWBV-RLT (16er Spielklasse),
A:
wie 8er Spielklasse, zusätzlich 9.=128
/ 10.=124 / … / 16.=100
B1/B2: 1.=112
/ 2.=108 / … / 8.=84 / 9.=80 / 10.=78 / 11.=76 / … / 16.=66
C1-C4: 1.=72
/ 2.=70 / … / 8.=58 / 9.=56 / 10.=55 / 11.=54 / … / 16.=49
D1-D4: 1.=52
/ 2.=51 / … / 16.=37
E1-E4: 1.=40
/ 2.=39 / … / 16.=25
F1-F4: 1.=28
/ 2.=27 / … / 16.=13
G1-G4: 1.=16
/ 2.=15 / … / 16.=1
BWBV-Wertungsturniere,
A: wie
16er Spielklasse, zusätzlich 17.=96
/ 18.=93 / … / 24.=75 /
25.=72
/ 26.=70 / … / 32.=58 / 33.=56 / 34.=55 / …
b) Bezirk-Meisterschaft
1.=190
/ 2.=165 / 3.=146 / 4.=132 / 5.=121 / 6.=113 / 7.=106 / 8.=100 /
9.=96
/ 10.=93 / … / 16.=75 / 17.=72 / 18.=70 / … /
32.=42
/ 33.=40 / 34.=39 / …
c) BWBV-Meisterschaft
1.=320
/ 2.=276 / 3.=242 / 4.=218 / 5.=198 / 6.=184 / 7.=172 / 8.=162 /
9.=155
/ 10.=150 / … / 16.=120 / 17.=116 / 18.=112 / … /
32.=70
/ 33.=67 / 34.=65 / …
d) GrSO-Meisterschaft 1,5 mal Wertung
BWBV-Meisterschaft, d.h.
1.=480
/ 2.=414 / 3.=363 / 4.=327 / usw.
e) DBV-Meisterschaft 1,6 mal Wertung
GrSO-Meisterschaft (2,4 mal Wertung BWBV-Meisterschaft), d.h.
1.=768 / 2.=662,4 / 3.=580,8 / 4.=523,2 / usw.
f) DBV-RLT
Wertung DBV-Meisterschaft durch 1,2 (2 mal Wertung BWBV-Meisterschaft), d.h.
1.=640 / 2.=552 / 3.=484 / 4.=436 / usw.
(4) Die Rangfolge der Rangliste ermittelt sich aus der Höhe der summierten Wertungspunkte aus den besten Turnieren der vergangenen 365 Tagen. Die Anzahl der zu summierenden Wertungen wird vom SpA jährlich festgelegt, sie soll jedoch im Regelfall drei Wertungen beinhalten. Ersatzwertungen sind zulässig.
(5) Zur
Erleichterung der Durchführung von Turnieren werden die in der BWBV-Rangliste
geführten Spieler einzelnen Spielklassen zugeordnet. Die Spielklassen sollen in
Aufteilung und Umfang den Spielstärken und regionalen Erfordernissen angepasst
sein. Die Spielklassenaufteilung wird vom SpA jährlich vor Beginn der
Spielsaison festgelegt.
§ 13 Freistellung
von Spielern im Interesse des BWBV
(1) Die Regularien überregionaler oder
internationaler Begegnungen sind in der SpO der Gruppe bzw. des DBV
niedergelegt. Spieler, die im Interesse des BWBV bzw. des DBV an
entsprechenden, höherrangigen Veranstaltungen teilnehmen, sind vom Verein bzw.
vom Verband freizustellen.
(2) Die Einberufung von
Spielern im Interesse des DBV bzw. des BWBV ist frühestmöglich an die
zuständigen Vereine zu richten.
(3) Spieler, die der
Einberufung durch den DBV bzw. BWBV nicht Folge leisten oder die von ihren
Vereinen nicht freigestellt werden, können auf Antrag des SpA aus der Förderung
ausgeschlossen werden.
§ 14 Ballzulassung
(1) Alle Veranstaltungen nach
§ 10 Abs. (2) dürfen nur mit Bällen durchgeführt werden, die vom
BWBV dafür zugelassen sind. Zuwiderhandlungen werden mit Disqualifikation oder
Nichtwertung bestraft.
(2) Der BWBV hat jährlich eine
Ballzulassungsliste spätestens bis zum Saisonbeginn zu veröffentlichen.
Aus drucktechnischen Gründen muss diese
Seite leer bleiben.
§ 15 Zweck,
Teilnahmeberechtigung
(1) Im Laufe einer jeden Spielsaison wird die
beste Vereinsmannschaft jeder Spielklasse ermittelt. Die Sieger einer
Spielklasse erhalten den Titel "Meister". Die zum Saisonabschluss
bestplatzierte Mannschaft eines dem BWBV angeschlossenen Vereines in der
höchsten Spielklasse, an der Mitglieder des BWBV teilnehmen, erhält den Titel
"Baden-Württembergischer Mannschaftsmeister".
(2) Teilnahmeberechtigt an der
Baden-Württembergischen Mannschaftsmeisterschaft sind alle fristgerecht
gemeldeten Mannschaften der dem BWBV angeschlossenen Vereine. Die
Teilnahmeberechtigung einzelner Spieler ergibt sich aus § 7. Jugendliche
Spieler müssen für den Einsatz im Seniorenbereich zudem eine Freigabe durch den
BWBV (Seniorenerklärung) erhalten haben.
§ 16 Klasseneinteilung,
Auf- und Abstieg
(1) Der BWBV unterteilt seine
Spielklassen wie folgt :
a) Baden-Württemberg-Liga
(höchste Spielklasse im BWBV, bestehend aus 32 Sportkreisen)
b) Badenliga bzw.
Württembergliga
(bestehend aus je 16 Sportkreisen)
c) Verbandsligen
(höchste Spielklasse der Bezirke, bestehend aus je 8 Sportkreisen)
d) Landesligen
(bestehend aus je 4 Sportkreisen)
e) Bezirksligen
(bestehend aus je 2 Sportkreisen)
f) Kreisligen
g) Kreisklassen
(2) Die Staffeln der
jeweiligen Spielklassen bestehen im Regelfall aus 8 Mannschaften. Eine
Staffel soll nicht weniger als 6 und darf nicht mehr als 10 gemeldete
Mannschaften enthalten.
Gehen in den jeweils unteren Spielklassen einer Region abweichende Meldezahlen ein, so kann der jeweils zuständige Sportwart unter Angabe der jeweils anzuwendenden Aufstiegsregelungen Staffeln zusammenfassen oder erweitern und Mannschaften einem anderen Sportkreis zuordnen.
(3) Die Sieger einer jeweiligen Spielklasse müssen in die nächsthöhere Spielklasse aufsteigen. Den Aufstieg aus der Baden-Württemberg-Liga in die nächsthöhere Spielklasse regelt die SpO der Gruppe SüdOst. Will keine der teilnahmeberechtigten Mannschaften der Baden-Württemberg-Liga an der Relegationsrunde teilnehmen, so ist der Meister verpflichtet, dieses Recht wahrzunehmen. Tritt der gemeldete Teilnehmer zur Relegationsrunde nicht an, so wird der Verein mit einer Ordnungsgebühr in Höhe von 200,- € belegt.
Weitere Aufstiegsberechtigungen erteilt der
SpA unter Berücksichtigung von § 16 Abs. (2).
(4) Die Abstiegseinteilung wird so gelöst, dass nach Feststellung der Aufsteiger die Spielklasse wieder ihre Regelstärke aufweist.
Unter Berücksichtigung von § 16 Abs. (2) kann der SpA
Sonderregelungen treffen.
(5) Neue Mannschaften sind
entsprechend der Sportkreiszugehörigkeit ihrer Vereine der jeweils untersten
Spielklasse zuzuordnen.
§ 17 Wettkampfbestimmungen
Mannschaftsmeisterschaft
(1) Die spielleitende Stelle der
Baden-Württembergischen Mannschaftsmeisterschaft ist der SpA bzw. der jeweils
zuständige Sportwart. Die spielleitende Stelle setzt jährlich vor Saisonbeginn
die Staffelleiter und Ergebnisdienstbeauftragten ein und ist ihnen gegenüber
weisungsbefugt.
Die Staffelleiter sind für die ordnungsgemäße Abwicklung des
Spielbetriebs in der ihnen zugeordneten Spielklasse zuständig.
(2) Liegt ein Protestgrund gegen die ordnungsgemäße Durchführung eines Mannschaftsspieles vor, so ist das Mannschaftsspiel in jedem Fall unter Protestvorbehalt durchzuführen. Der Protestgrund ist auf dem Spielberichtsformular unter Angabe der Uhrzeit unverzüglich nach Eintritt des Protestgrundes zu vermerken. Der Protestvorbehalt ist von beiden Mannschaftsführern unverzüglich zu bestätigen. Verspätete Protesteingänge werden nicht berücksichtigt. Für Proteste gelten die Bestimmungen der Rechtsordnung des BWBV.
Die zuständigen Organe des BWBV sind verpflichtet, ihrerseits
festgestellte Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen zu ahnden, auch
ohne einen Protest abzuwarten.
(3) Für die Austragung von Mannschaftsspielen
hat der Heimverein je Begegnung mindestens zwei Standardspielfelder
bereitzustellen. Auf Antrag kann der SpA Ausnahmen genehmigen. Bei
Zuwiderhandlung wird die jeweilige Begegnung für die verursachende
Heimmannschaft mit 0:2 Punkten, 0:8 Spielen, 0:16 Sätzen, 0:336 Spielpunkten
verloren gewertet.
§ 18 Meldebestimmungen
Mannschaftsmeisterschaft
(1) Die verbindliche Mannschaftsmeldung für eine
Spielsaison hat spätestens eine Woche nach Spieltag 8 der vorausgegangenen
Spielsaison auf dem dafür vorgesehenen Meldeformular zu erfolgen. Die Meldung
ist in jedem Fall an den zuständigen Bezirkssportwart zu richten, alle Vereine
mit Mannschaften oberhalb der Verbandsliga müssen ihre Meldung zusätzlich an
den BWBV-Sportwart richten. § 18 Abs. (3) ist zu
berücksichtigen. Unzureichende oder bis zu zwei Wochen verspätete Meldungen
werden mit einer Ordnungsgebühr von 25,- € belegt.
(2)
Verspätete An- und Abmeldungen bis zum 31.07. werden mit einer Ordnungsgebühr
von 50,- € belegt. Nach dem 31.07. werden keine Anmeldungen mehr
angenommen. Abmeldung bzw. Mannschaftsrückzug nach dem 31.07. wird mit
folgender Ordnungsgebühr belegt :
a) Baden-Württemberg-Liga 500,- €
b) Badenliga bzw. Württembergliga 375,- €
c) Verbandsligen 250,- €
d) Landesligen 200,-
€
e) Bezirksligen 150,-
€
f) Kreisligen,
Kreisklassen 100,-
€
(3) Grundsätzlich kann nur die unterste
Mannschaft eines teilnehmenden Vereins abgemeldet bzw. zurückgezogen werden.
Der SpA kann auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen (z.B. bei
Abmeldung von drei Stammspielern einer Mannschaft). Die Abmeldung bzw. der
Rückzug einer Mannschaft ist dem zuständigen Bezirkssportwart und dem
BWBV-Sportwart in jedem Fall schriftlich mitzuteilen.
(4) Die spielleitende Stelle
erstellt innerhalb von sechs Wochen nach Meldeschluss, spätestens jedoch bis
zur jeweiligen Bezirksversammlung gemäß § 3 Bezirksordnung eine vorläufige
Staffeleinteilung mit Vergabe der Kennziffern 1A-4B bzw. 1A-5B für die neue
Spielsaison. Verspätete An- und Abmeldungen bis zu zwei Wochen nach
Meldeschluss müssen in der Staffeleinteilung berücksichtigt werden.
Später eingehende An- und Abmeldungen müssen durch die spielleitende Stelle in der Staffeleinteilung nicht berücksichtigt werden. Bei Mannschaftsrückzug nach Erstellung der endgültigen Staffeleinteilung verbleibt die zurückgezogene Mannschaft ohne Wertung am Tabellenende der jeweiligen Staffel. Bereits ausgetragene Spiele werden aus der Wertung genommen. Eine zurückgezogene Mannschaft steigt in die nächstniedrigere Spielklasse ab.
Bei Abmeldung nach Erstellung der
endgültigen Staffeleinteilung werden bereits ausgetragene Spiele aus der Wertung
genommen. Eine abgemeldete Mannschaft wird aus dem Spielbetrieb gestrichen.
(5) Angemeldete Mannschaften können im Geltungsbereich des BWBV auch Mannschaften einer Spielgemeinschaft sein. Zur Spielgemeinschaft gehören grundsätzlich alle Mannschaften der an der Spielgemeinschaft beteiligten Vereine.
Eine Spielgemeinschaft muss durch Vertrag (nach Anhang 4
dieser SpO) eingegangen werden und bedarf der Genehmigung des SpA. Der Vertrag
muss dem BWBV gegenüber die Auflösungsvereinbarung, die Ansprechpersonen und
eine Kostentragestelle benennen. Die Genehmigung der Spielgemeinschaft darf nur
versagt werden, wenn wichtige Gründe entgegenstehen.
(6) Für jede zum 01.08.
gemeldete ungeradzahlige Mannschaft muss der meldende Verein bzw. die meldende
Spielgemeinschaft mindestens einen bestätigten Schiedsrichter im BWBV gemäß
§ 1 Abs. (2) Schiedsrichterordnung nachweisen. Für jeden
fehlenden Schiedsrichter im Sinne dieser Bestimmung wird der meldende Verein
bzw. die meldende Spielgemeinschaft vom Schiedsrichterwart des BWBV mit einer
Ordnungsgebühr von 120,- € belegt.
§ 19 Spielplan
(1) Der SpA legt die Wettkampftermine in Abstimmung mit dem Rahmenterminplan des DBV fest und veröffentlicht diese rechtzeitig vor dem Meldeschluss einer neuen Spielsaison nach § 18 Abs. (1) im amtlichen Organ des BWBV. Die Spieltage der Baden-Württembergischen Mannschaftsmeisterschaft werden vom SpA grundsätzlich Samstags angesetzt. Es werden im Regelfall 8 Spieltage ausgewiesen, für erweiterte Staffeln werden zusätzliche Spieltage festgelegt.
Das erste Spiel eines Spieltages findet für die Baden-Württemberg-Liga, die Badenliga und die Württembergliga um 14:00 Uhr statt, für alle weiteren Spielklassen um 15:00 Uhr. Das zweite Spiel eines Spieltages findet für alle Spielklassen um 19:00 Uhr statt. Für den Heimverein ist der angesetzte Spielbeginn bindend, der Gastverein erhält für das erste Spiel eines Spieltages 30 Minuten Karenzzeit, für das zweite Spiel eines Spieltages 60 Minuten Karenzzeit.
Der jeweils zuständige Sportwart kann Ausnahmen zulassen
oder festlegen.
(2) In
allen Staffeln mit höchstens 8 Mannschaften gilt folgender Spielmodus :
1.Spieltag 1.Spiel 1A-1B / 2A-2B / 3A-3B / 4A-4B
2.Spieltag 1.Spiel 1A-4A / 1B-4B / 2A-3A / 2B-3B
2.Spieltag 2.Spiel 1A-4B / 1B-4A / 2A-3B / 2B-3A
3.Spieltag 1.Spiel 3A-1A / 3B-1B / 4A-2A / 4B-2B
3.Spieltag 2.Spiel 3A-1B / 3B-1A / 4A-2B / 4B-2A
4.Spieltag 1.Spiel 2A-1A / 2B-1B / 4A-3A / 4B-3B
4.Spieltag 2.Spiel 2A-1B / 2B-1A / 4A-3B / 4B-3A
5.Spieltag 1.Spiel 1B-1A
/ 2B-2A / 3B-3A / 4B-4A
6.Spieltag 1.Spiel 3A-2B / 3B-2A / 4A-1B / 4B-1A
6.Spieltag 2.Spiel 3A-2A / 3B-2B / 4A-1A / 4B-1B
7.Spieltag 1.Spiel 1A-3B / 1B-3A / 2A-4B / 2B-4A
7.Spieltag 2.Spiel 1A-3A / 1B-3B / 2A-4A / 2B-4B
8.Spieltag 1.Spiel 1A-2B / 1B-2A / 3A-4B / 3B-4A
8.Spieltag 2.Spiel 1A-2A / 1B-2B / 3A-4A / 3B-4B
In erweiterten Staffeln mit 9-10 Mannschaften gilt
folgender Spielmodus :
1.Spieltag 1.Spiel 1A-3A / 1B-3B / 2A-5A / 2B-5B / 4A-4B
1.Spieltag 2.Spiel 1A-3B / 1B-3A / 2A-5B / 2B-5A
2.Spieltag 1.Spiel 1A-4A / 1B-4B / 2A-3A / 2B-3B / 5A-5B
2.Spieltag 2.Spiel 1A-4B / 1B-4A / 2A-3B / 2B-3A
3.Spieltag 1.Spiel 3A-5A / 3B-5B / 4A-2A / 4B-2B / 1A-1B
3.Spieltag 2.Spiel 3A-5B / 3B-5A / 4A-2B / 4B-2A
4.Spieltag 1.Spiel 2A-1A / 2B-1B / 4A-5A / 4B-5B / 3A-3B
4.Spieltag 2.Spiel 2A-1B / 2B-1A / 4A-5B / 4B-5A
4a.Spieltag 1.Spiel 1A-5A / 1B-5B / 3A-4A / 3B-4B / 2A-2B
4a.Spieltag 2.Spiel 1A-5B / 1B-5A / 3A-4B / 3B-4A
5.Spieltag 1.Spiel 3A-1B / 3B-1A / 5A-2B / 5B-2A / 4B-4A
5.Spieltag 2.Spiel 3A-1A / 3B-1B / 5A-2A / 5B-2B
6.Spieltag 1.Spiel 3A-2B / 3B-2A / 4A-1B / 4B-1A / 5B-5A
6.Spieltag 2.Spiel 3A-2A / 3B-2B / 4A-1A / 4B-1B
7.Spieltag 1.Spiel 2A-4B / 2B-4A / 5A-3B / 5B-3A / 1B-1A
7.Spieltag 2.Spiel 2A-4A / 2B-4B / 5A-3A / 5B-3B
8.Spieltag 1.Spiel 1A-2B / 1B-2A / 5A-4B / 5B-4A / 3B-3A
8.Spieltag 2.Spiel 1A-2A / 1B-2B / 5A-4A / 5B-4B
8a.Spieltag 1.Spiel 4A-3B / 4B-3A / 5A-1B / 5B-1A / 2B-2A
8a.Spieltag 2.Spiel 4A-3A / 4B-3B / 5A-1A / 5B-1B
Der erstgenannten
Kennziffer ist das Heimrecht bzw. die jeweilige Heimmannschaft zugeordnet.
(3) Die zeitliche Verlegung eines Mannschaftsspieles ist nur in gegenseitigem Einvernehmen und schriftlicher Bestätigung der beteiligten Mannschaften sowie des Staffelleiters möglich. Findet keine Einigung über eine zeitliche Verlegung statt, so gilt der Terminplan des BWBV. Eine zeitliche Verlegung ist dem Ergebnisdienstbeauftragten durch den Heimverein bis spätestens 12:00 Uhr des dem ursprünglich angesetztem Mannschaftsspiel nachfolgenden Tages telefonisch, per Fax oder per Email zu melden. Bei verspätet gemeldeter Spielverlegung wird der jeweilige Heimverein mit einer Ordnungsgebühr von 40,- € belegt.
Zeitliche Spielverlegungen der Hinrunde müssen vor dem
ersten offiziellen Spieltag der Rückrunde (5.Spieltag) ausgetragen sein.
Zeitliche Spielverlegungen der Rückrunde müssen vor dem jeweils nachfolgenden
offiziellen Spieltag ausgetragen sein. Der offizielle Termin des letzten
Spieltages darf nicht überschritten werden.
(4) Jeder Verein meldet die Kontaktadressen und Spielorte seiner Mannschaften auf dem Saisondatenblatt nach § 12 Abs. h) Satzung. Die Saisondaten der Vereine werden zu Beginn der Hinrunde im amtlichen Organ des BWBV veröffentlicht.
Die örtliche Verlegung eines
Mannschaftsspieles ist den beteiligten Mannschaften sowie dem Staffelleiter
wenigstens 2 Tage vor dem festgelegten Spielbeginn schriftlich bekannt zu
geben. Kann ein Mannschaftsspiel an einem verlegten Spielort trotz verspäteter
Benachrichtigung ordnungsgemäß durchgeführt werden, so wird der verlegende
Verein mit einer Ordnungsgebühr von 10,- € belegt. Kann ein
Mannschaftsspiel an keinem Spielort ordnungsgemäß ausgetragen werden, so gilt
der Heimverein als nicht angetreten.
(5) Der SpA kann auch über
die Regelung § 19 Abs. (3) hinaus Mannschaftsspiele neu
ansetzen. Verbandsangehörige, die im Interesse des BWBV bzw. des DBV tätig
sind, sind vom Verein freizustellen und können die Neuansetzung von betroffenen
Mannschaftsspielen beantragen. Des weiteren können Vereine bei
außergewöhnlichen, unverschuldeten Verhältnissen die Neuansetzung von
Mannschaftsspielen begründet beantragen.
§ 20 Vereinsrangliste
(1) In den zur Baden-Württembergischen
Mannschaftsmeisterschaft gemeldeten Mannschaften dürfen ausschließlich Spieler
eingesetzt werden, welche jeweils vor Beginn der Hin- bzw. Rückrunde auf der
dafür gültigen, genehmigten Vereinsrangliste des jeweils teilnehmenden Vereins
bzw. der Spielgemeinschaft aufgeführt sind.
(2) Die Vereinsrangliste
zur Hinrunde ist spätestens zum 01.08. zur Genehmigung einzureichen. Verspätet
oder unvollständig eingereichte Meldungen werden mit einer Ordnungsgebühr von
25,- € belegt. Nach dem 20.08. wird keine Meldung mehr angenommen, alle
Mannschaften dieser Vereine bzw. Spielgemeinschaften gelten als zurückgezogen
unter Anwendung von § 18.
Legt der SpA keinen anderen Termin fest, so ist die Vereinsrangliste zur
Rückrunde spätestens zum 01.12. zur Genehmigung einzureichen. Verspätet
eingereichte Meldungen werden nicht berücksichtigt. Liegt keine termingerechte
Meldung zur Rückrunde vor, so gilt für die Rückrunde die jeweils gültige,
genehmigte Vereinsrangliste der Hinrunde.
a) Die
Meldung der jeweiligen Vereinsrangliste ist im angebotenen Online-Dienst im dafür vorgesehenen Zeitraum
durchzuführen. Der für die Meldung vorgesehene Zeitraum wird im angebotenen
Online-Dienst oder im amtlichen Organ des BWBV veröffentlicht.
b) Steht der angebotene Online-Dienst im für die
Meldung der jeweiligen Vereinsrangliste vorgesehenen Zeitraum nachweislich
nicht zur Verfügung, so ist die Meldung der jeweiligen Vereinsrangliste
formlos, aber eindeutig und schriftlich gemäß § 20 Abs. (3) und in jedem
Fall termingerecht beim
zuständigen Bezirkssportwart vorzunehmen.
Vereine mit Mannschaften oberhalb der Verbandsliga müssen ihre Meldung
zusätzlich an den BWBV-Sportwart richten. Für Meldungen, die nicht gemäß § 20 Abs. (3) abgegeben werden, wird eine
Ordnungsgebühr von 10,- € erhoben.
c) Steht
gar kein Online-Dienst zur Meldung der jeweiligen Vereinsrangliste zur
Verfügung, übersendet der BWBV den Vereinen zum 15.07. ein Meldeformular mit
der Liste aller Spieler gemäß § 20 Abs. (3) Nr. d). Die Meldung der
Vereinsrangliste für die Hinrunde ist dann auf diesem Formular und in jedem Fall termingerecht beim zuständigen
Bezirkssportwart vorzunehmen. Vereine mit Mannschaften oberhalb der
Verbandsliga müssen ihre Meldung zusätzlich an den BWBV-Sportwart richten. Für
Meldungen, die nicht auf dem vorgesehenen Formular abgegeben werden, wird eine
Ordnungsgebühr von 10,- € erhoben.
Gegebenenfalls ist die Meldung der Vereinsrangliste für Bundes- und Regionalligen an den BWBV-Sportwart zusätzlich schriftlich
beizulegen.
Die Zusendung und Rückgabe des
Meldeformulars gemäß § 20 Abs. (2) Nr. c) bzw. der schriftlichen Meldung gemäß
§ 20 Abs. (2) Nr. b) kann per Post, per Fax oder per eMail erfolgen, wobei der
Nachweis über die Zustellung dem Absender obliegt (ggf. über die Anforderung
einer Empfangsbestätigung). Der Datenaustausch mit Hilfe elektronischer Medien
ist erwünscht.
(3) Die Zusammensetzung der
Vereinsrangliste unterliegt folgenden Regularien :
a) Es sind alle
Spieler mit Namen, Vornamen, Spielerpassnummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität aufzuführen, deren
Einsatz während der Saison geplant ist. Sie sind in der Rangfolge ihrer
sportlichen Leistung aufzulisten. Stammspieler von Mannschaften der Bundes- und
Regionalligen dürfen nicht aufgeführt werden. Es dürfen beliebig viele ausländische Spieler gemeldet werden.
b) Alle aufgeführten Jugendspieler mit einer Freigabe für Aktivenmannschaften gemäß §15 Jugendordnung
sind durch Angabe des Kürzel "JFG"
gesondert zu kennzeichnen.
c) Die gemäß a) gekennzeichneten Herren 1 - 4 und Damen 1 - 2 gelten
als Stammspieler der 1. Mannschaft, die Herren 5 - 8 und Damen 3 - 4 als
Stammspieler der 2. Mann-schaft, usw.. Die entsprechend als Stammspieler
gekennzeichneten Spieler sind nur in der angegebenen oder höherrangigeren
Mannschaften spielberechtigt. Alle einer Mannschaft nicht als Stammspieler
zugeordneten Spieler gelten als Nicht-Stammspieler dieser Mannschaft.
d) Die Vereinsrangliste der Hinrunde darf nur Spieler enthalten, für
welche spätestens zum 30.06. eine gültige Spielerlaubnis oder der vollständige
Antrag auf Ausstellung einer Spielerlaubnis bei der Passstelle des BWBV
vorliegt.
e) Die Vereinsrangliste der Rückrunde kann nur
verändert werden, indem Spieler aus der gültigen, genehmigten
Hinrunden-Vereinsrangliste gestrichen werden oder neue Spieler aufgenommen
werden. Für neu aufzunehmende Spieler muss spätestens zwei Wochen vor dem
Meldetermin nach § 20 Abs. (2) eine gültige Spielerlaubnis oder
der vollständige Antrag auf Ausstellung einer Spielerlaubnis bei der Passstelle
des BWBV vorliegen, wobei die Gültigkeit der Spielerlaubnis auf den ersten
Spieltag der Rückrunde datiert werden kann. Die neu aufzunehmenden Spieler sind
entsprechend a)-c) in die Hinrunden-Vereinsrangliste zu integrieren.
(4) Die Genehmigung der
jeweiligen Vereinsrangliste erfolgt durch die spielleitende Stelle.
Die spielleitende Stelle ist berechtigt, die Rangfolge der
Vereinsrangliste gemäß § 20 Abs. (3) Nr. a) zu
verändern. Des weiteren kann die spielleitende Stelle Einsatzbeschränkungen für
Nicht-Stammspieler festlegen. Veränderungen in der Rangfolge der
Vereinsrangliste sind den betroffenen Vereinen vor Veröffentlichung
mitzuteilen.
Die genehmigten Vereinsranglisten werden zu Beginn der Hin-
bzw. Rückrunde im angebotenen Online-Dienst
oder im amtlichen Organ des BWBV veröffentlicht.
§ 21 Mannschaftsaufstellung
(1) In einem
Mannschaftskampf können beliebig [---1] viele
Herren und Damen beliebiger Nationalität eingesetzt werden. Jeder Spieler darf
nur a) in maximal zwei Spielen und b) in verschiedenen Disziplinen eingesetzt
werden. Wird ein Spieler in mehr als zwei Spielen oder in zwei gleichen
Disziplinen eines Mannschaftsspieles eingesetzt, so gilt die jeweilige
Mannschaft als nicht angetreten.
(2) Ein Mannschaftskampf besteht aus 1 Damen-Doppel (DD), 2 Herren-Doppel (HD), 1 Damen-Einzel (DE), 3 Herren-Einzel (HE) und 1 Gemischten Doppel (GD), also aus zusammen 8 Spielen. Tritt eine Mannschaft mindestens in ihrer Regelstärke an, so müssen alle 8 Spiele ausgetragen werden.
Bei einem Mannschaftskampf sind die Spiele in der Reihenfolge 1.HD, DD, 2.HD, 1.HE, DE, GD, 2.HE, 3.HE durchzuführen, wenn sich die beteiligten Mannschaften nicht auf eine andere Reihenfolge einigen können.
(3) Die in Einzeldisziplinen
eingesetzten Spieler einer Mannschaft müssen in der angegebenen Rangfolge der
gültigen, genehmigten Vereinsrangliste antreten. In den Doppeldisziplinen der
Herren hat nach Addition der Rangnummer der Vereinsrangliste die Paarung mit
der kleineren Summe das 1.HD zu spielen. Bei Summengleichheit muss der jeweils
ranghöchste Spieler im 1.HD antreten.
(4) Ein auf der Vereinsrangliste aufgeführter Spieler, welcher an mehr als 6 Spieltagen in Mannschaften der Bundes- oder Regionalligen eingesetzt wird, verliert seine Spielberechtigung für alle Mannschaften seines Vereins im Mannschaftsspielbetrieb des BWBV der laufenden Spielsaison.
Darüber
hinaus verliert ein Nicht-Stammspieler gemäß
§ 20 Abs. (3) Nr. c), welcher an mehr als
3 Spieltagen in einer am Mannschaftsspielbetrieb des BWBV teilnehmenden
Mannschaft oder einer ranghöheren Mannschaft eingesetzt wird, seine
Spielberechtigung für alle rangniedrigeren Mannschaften seines Vereins.
Zusätzlich darf kein auf der
Vereinsrangliste aufgeführter Spieler in mehr als 16 Mannschaftsspielen -
gleich welcher Spielklasse - eingesetzt werden. Nach der Rückrunde
durchgeführte Begegnungen von Playoff- oder Relegationsrunden bleiben hierbei
unberücksichtigt.
Jugendspieler gemäß
§ 9 Abs. (1) Nr. a)-e) und
§ 21 Abs. (5) unterliegen keiner Beschränkung der maximalen
persönlichen Einsatzzahl.
(5) Jugendliche Spieler mit
gültiger Seniorenerklärung können unter Beachtung und Einhaltung der
Jugendordnung des BWBV entsprechend ihrer Rangfolge innerhalb der genehmigten
Vereinsrangliste zum Einsatz kommen. Sie sind jedoch für alle angesetzten
Jugendmaßnahmen vom jeweiligen Verein freizustellen. Wird ein jugendlicher
Spieler nicht freigestellt oder entfällt die Grundlage seiner
Seniorenerklärung, so erlischt die Spielerlaubnis im Seniorenbereich.
(6) Ein Spieler darf unter
Beachtung der Nicht-Stammspielerregelung in § 21 Abs. (4) je
Spieltag in unterschiedlichen Mannschaften eingesetzt werden. Er darf aber
nicht zeitgleich in 2 Mannschaften spielen. Mannschaftsspiele gelten als
zeitgleich, wenn deren ursprünglich angesetzter Spielbeginn nicht mehr als
3 Stunden voneinander abweicht.
§ 22 Nichtantreten
(1) Sind zum festgelegten Spielbeginn von einer Mannschaft nicht mindestens 4Herren und 2 Damen aufgestellt und offensichtlich spielbereit, so gilt die jeweilige Mannschaft als nicht angetreten. Als Ausnahme der vorangegangenen Regel ist es Mannschaften der Bezirksligen oder darunter erlaubt, mit einem Spieler weniger anzutreten.
Setzt eine Mannschaft einen nicht
teilnahmeberechtigten Spieler ein, so gilt die jeweilige Mannschaft als nicht
angetreten.
(2) Gilt eine Mannschaft
als nicht angetreten, so wird das entsprechende Mannschaftsspiel für die
jeweilige Mannschaft mit 0:2 Punkten, 0:8 Spielen, 0:16 Sätzen, 0:336
Spielpunkten verloren gewertet.
(3) Gilt
eine Mannschaft an nur einem Spieltag als zu Mannschaftsspielen nicht
angetreten, so wird der Verein bzw. die Spielgemeinschaft je verloren
gewertetem Mannschaftsspiel mit folgender Ordnungsgebühr belegt :
a) Baden-Württemberg-Liga 100,- €
b) Badenliga
bzw. Württembergliga 75,-
€
c) Verbandsligen 50,-
€
d) Landesligen 40,-
€
e) Bezirksligen 30,-
€
f) Kreisligen,
Kreisklassen 20,-
€
(4) Gilt
eine Mannschaft an mehr als einem Spieltag als zu Mannschaftsspielen nicht
angetreten, so wird der Verein bzw. die Spielgemeinschaft mit folgender
Ordnungsgebühr belegt :
a) Baden-Württemberg-Liga 300,- €
b) Badenliga
bzw. Württembergliga 225,- €
c) Verbandsligen 150,-
€
d) Landesligen 120,-
€
e) Bezirksligen 90,-
€
f) Kreisligen,
Kreisklassen 60,-
€
Des
weiteren wird die jeweilige Mannschaft von der weiteren Teilnahme am
Mannschaftsspielbetrieb der laufenden Spielsaison ausgeschlossen. Die
ausgeschlossene Mannschaft verbleibt ohne Wertung am Tabellenende der
jeweiligen Staffel. Bereits ausgetragene Spiele werden aus der Wertung
genommen. Die jeweilige Mannschaft steigt in die nächstniedrigere Spielklasse
ab.
(5) Unterrichtet eine Mannschaft seine
Gegner bei Nichtantritt nicht mindestens 2 Tage vor dem angesetzten
Termin, so wird der Verein zusätzlich mit einer Ordnungsgebühr von 25,- €
belegt. Der Nachweis über die Benachrichtigung obliegt dem Verein der nicht
antretenden Mannschaft (ggf. über die Anforderung einer Empfangsbestätigung).
(6) Gegen eine Wertung wegen
Nichtantretens ist ein Einspruch möglich, wenn die Spielaustragung durch höhere
Gewalt verhindert wurde. Höhere Gewalt ist vom betroffenen Verein nachzuweisen.
(7) Entstehen einem Verein
durch Nichtantritt einer gegnerischen Mannschaft nachweislich vermeidbare
Kosten, welche durch die ordnungsgemäße Benachrichtigung gemäß
§ 22 Abs. (5)
nicht entstanden wären, so ist der verursachende Verein ersatzpflichtig. Die
entstandenen Kosten sind vom betroffenen Verein glaubhaft nachzuweisen.
§ 23 Abbruch,
Umwertung
(1) Tritt ein Spieler zu einem Spiel nicht an, so hat der nichtantretende Spieler das Spiel ohne Punktgewinn verloren.
Führt ein Spiel durch Disqualifikation oder schuldhaftes Verhalten eines der spielenden Teilnehmer zum Abbruch, so hat der Disqualifizierte bzw. der Schuldige das Spiel ohne Punktgewinn verloren. Der Disqualifizierte bzw. der schuldhaft abbrechende Spieler ist für die weitere Teilnahme an diesem Mannschaftsspiel gesperrt.
Wird ein Spiel wegen Verletzung abgebrochen, so hat die Partei mit der Verletzung das Spiel verloren. Die Wertung des Spieles erfolgt mit dem Satz- und Punktergebnis, das beim Abbruch des Spieles bestand, wobei der abgebrochene Satz für die Partei ohne Verletzung mit dem nächsten regulären, für den Satzgewinn erforderlichen Punktestand gewertet wird. Alle weiteren noch ausstehenden Sätze werden für die Partei ohne Verletzung mit 21:0 gewertet.
Der Grund eines Spielabbruchs ist
im Spielbericht zu vermerken.
(2) Zum zweiten Mannschaftsspiel eines Spieltages anwesende, verletzte Spieler gelten als spielbereit im Sinne von §22 Abs. (1), wenn sie sich ihre Verletzung nachweislich in dem vorangegangenen Mannschaftsspiel desselben Tages zugezogen haben.
Eine Mannschaft, welche wegen nachweislicher Verletzung
eines Spielers im vorangegangenen Mannschaftsspiel desselben Tages zum zweiten
Mannschaftsspiel eines Spieltages nicht antritt, hat das Mannschaftsspiel
entsprechend § 22 Abs. (2) verloren. Die Strafregelungen
§ 22 Abs. (3)-(7) sind für diesen Fall auszusetzen.
(3) Wird ein
Mannschaftsspiel seitens einer Mannschaft vorsätzlich abgebrochen, so gilt die
jeweilige Mannschaft als nicht angetreten.
(4) Spielt eine Mannschaft nicht in der Aufstellung gemäß § 21 Abs. (3), so sind alle Spiele in denen eine Vertauschung bzw. Missachtung vorkam für die jeweilige Mannschaft ohne Punktgewinn verloren zu werten.
Spielt ein nachweislich regelgerecht
aufgeführter Spieler unter falscher Namensangabe (z.B. nach Heirat), so wird
das Spiel nach seinem sportlichen Ausgang gewertet. Der jeweilige Verein wird
mit einer Ordnungsgebühr von 15,- € belegt.
§ 24 Durchführung
von Mannschaftsspielen
(1) Für die Abwicklung eines Mannschaftsspieles ist der jeweilige Heimverein verantwortlich. Er hat den Gastmannschaften spätestens 30 Minuten vor dem festgesetzten Spielbeginn die Umkleideräume am Austragungsort zugänglich zu machen und spätestens 20 Minuten vor dem festgesetzten Spielbeginn ein Spielfeld zum Einschlagen bereit zu stellen. Werden diese Vorbereitungszeiten nicht eingehalten, so wird der Heimverein mit einer Ordnungsgebühr von 15,- € belegt.
Der jeweilige Heimverein trägt die Kosten des Spielortes und der
Spielbälle. Der jeweilige Gastverein trägt seine Fahrt- und Nebenkosten.
(2) Die jeweilige Heimmannschaft bzw. ein eingesetzter, neutraler Spielleiter hat über jedes Mannschaftsspiel einen Spielbericht zu erstellen. Die Eintragung der Mannschafts-aufstellungen in den Spielbericht erfolgt grundsätzlich verdeckt.
Tritt eine beteiligte Mannschaft eines Mannschaftsspieles nach § 22 Abs. (1) ordnungsgemäß mit einem Spieler weniger an, so wird das 2.HD bzw. das DD nicht ausgetragen und ohne Punktgewinn als verloren gewertet. Treten beide beteiligte Mannschaften eines Mannschaftsspieles nach § 22 Abs. (1) ordnungsgemäß mit einem Spieler gleichen Geschlechts weniger an, so fallen die entsprechenden Spiele aus der Wertung.
Die Mannschaftsführer der beteiligten Mannschaften sind berechtigt, vor dem Mannschaftsspiel die Identität der aufgeführten Spieler zu prüfen. Werden die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt, so verhängt die spielleitende Stelle eine Ordnungsgebühr von 10,- € gegen den betroffenen Verein. Werden die erforderlichen Dokumente auch nach Aufforderung der spielleitenden Stelle oder des Staffelleiters nicht nachträglich vorgelegt, so gilt die betroffene Mannschaft als nicht angetreten.
(3) Werden während des
Mannschaftsspieles Schiedsrichter zur Leitung eines Spieles benötigt, so sind
neutrale Schiedsrichter einzusetzen. Stehen keine neutralen Schiedsrichter zur
Verfügung, so werden die Schiedsrichteraufgaben zu gleichen Teilen von
Verbandsangehörigen der beteiligten Vereine wahrgenommen. Findet keine
Übereinstimmung der Schiedsrichteraufteilung statt, obliegt dem Heimverein die
Leitung des DD, 1.HD, 3.HE, 2.HE, dem Gastverein die Leitung des 2.HD, DE, GD,
1.HE.
(4) Jeder Spielbericht ist ordnungsgemäß und vollständig auszufüllen. Er ist jeweils von einem Vertreter der beteiligten Mannschaften zu unterschreiben. Bei Zuwiderhandlung wird die entsprechende Mannschaft mit einer Ordnungsgebühr von 10,- € belegt.
Vorsätzlich falsch ausgefüllte oder manipulierte Spielberichte werden
für die beteiligten Mannschaften mit einer Ordnungsgebühr von 100,- €
und/oder Punktabzug bestraft.
(5) Jeder Spielbericht ist dem zuständigen Staffelleiter innerhalb von 2 Werktagen (Poststempel) nach dem Spiel im Original zuzuleiten. Bei verspätet zugestellten Spielberichten wird der jeweilige Heimverein mit einer Ordnungsgebühr von 40,- € belegt. Die beteiligten Mannschaften erhalten jeweils eine Kopie des Spielberichtes.
Das Ergebnis eines jeden Mannschaftsspieles ist dem zuständigen
Ergebnis-dienstbeauftragten bis spätestens 12:00 Uhr des dem Mannschaftsspiel
nachfolgenden Tages telefonisch, per Fax oder per eMail zu melden oder im
gleichen Zeitraum beim angebotenen elektronischen Ergebnisdienst einzutragen. Des[---2]
Weiteren sind die Detailergebnisse bis spätestens 20:00 Uhr des zweiten dem
Mannschaftsspiel folgenden Werktages im angebotenen elektronischen
Ergebnisdienst einzutragen. Bei verspätet gemeldeten Spielergebnissen bzw.
fehlenden oder verspätet eingetragenen Detailergebnissen wird der jeweilige
Heimverein mit einer Ordnungsgebühr von jeweils 40,- € belegt.
§ 25 Wertung
(1) Sieger eines Mannschaftsspieles ist diejenige Mannschaft, welche die meisten Spiele gewonnen hat. Der Sieger eines Mannschaftsspieles erhält zwei Gewinnpunkte, der Verlierer eines Mannschaftsspieles erhält zwei Verlustpunkte.
Haben die an einem
Mannschaftsspiel beteiligten Mannschaften die gleiche Anzahl Spiele gewonnen,
ist das Mannschaftsspiel unentschieden ausgegangen. In diesem Fall erhalten die
beteiligten Mannschaften jeweils einen Gewinn- und Verlustpunkt.
(2) Der
Staffelleiter erstellt für die ihm zugeordnete Staffel eine fortlaufende
Tabelle mit der aktuellen Rangfolge der in dieser Staffel spielenden
Mannschaften. Die Rangfolge ergibt sich aus der Reihenfolge der :
a) höheren Anzahl der
Gewinnpunkte
b) geringeren Anzahl der
Verlustpunkte
c) höheren Differenz der
erzielten Spiele
d) höheren Differenz der
erzielten Sätze
e) höheren Differenz der erzielten Spielpunkte.
§ 26 Zweck, Teilnahmeberechtigung
(1) Um älteren Spielern bzw. Ex-Aktiven eine Spielmöglichkeit neben den jährlich einmal stattfindenden Individual-Meisterschaften der Altersklasse anzubieten, wurde die Baden-Württembergische Mannschaftsmeisterschaft der Altersklasse (BWMM AK) gegründet.
Mit der bezirksinternen Spielrunde wird allen Interessierten
unabhängig ihrer Spielstärke eine Spielmöglichkeit geboten.
(2) Im Laufe einer jeden Spielsaison
wird die beste Mannschaft der Altersklassen (AK) im BWBV und seinen Bezirken
ermittelt. Die jeweils bestplatzierte AK-Mannschaft der Bezirksspielrunde
erhält den Titel "Bezirksmeister AK", die bestplatzierte
AK-Mannschaft der BWBV-Endausscheidung erhält den Titel "Baden-Württembergischer
AK-Mannschafts-meister".
(3) Zur Teilnahme an der BWMM AK sind
nur Spieler entsprechenden Alters berechtigt, die durch Mitgliedschaft in einem
Verein dem BWBV angehören. Eine Spielerlaubnis ist nicht erforderlich. Bei
fehlender Spielerlaubnis ist die jeweilige Vereinszugehörigkeit aus
versicherungstechnischen Gründen nachzuweisen.
§ 27 Klasseneinteilung,
Spielrunden
(1) Die
BWMM AK wird in den Altersklassen I und II ausgetragen. Teilnahmeberechtigt
sind :
a) AK I Damen O 35 und Herren O 40
b) AK II Damen
O 45 und Herren O 50
Als Stichtag zur Einstufung in eine Altersklasse gilt der auf den Beginn der Spielsaison folgende 1. Januar.
Gehen in der AK II zur
Bezirksspielrunde höchstens zwei Meldungen ein, so können die gemeldeten
Mannschaften an den Spielen der AK I teilnehmen. Die Spiele der teilnehmenden
AK II Mannschaften sind zur Feststellung des "Bezirksmeister AK"
getrennt zu werten.
(2) Die Sieger der Bezirksspielrunde
qualifizieren sich für die BWBV-Endausscheidung.
§ 28 Wettkampfbestimmungen
(1) Für die Austragung von Mannschaftsspielen hat der Heimverein je
Begegnung mindestens zwei Standardspielfelder bereitzustellen. Auf Antrag kann
der jeweils zuständige AK-Wart Ausnahmen genehmigen.
§ 29 Meldebestimmungen
(1) Die Anzahl der Mannschaften für eine Spielsaison und die Kontaktadressen sind verbindlich zum 15.07. an die Bezirks-AK-Warte zu melden.
Der Bezirks-AK-Wart benachrichtigt bis 01.12. (zur rechtzeitigen
Organisation der Meisterwimpel und der BWBV-Endausscheidung) den BWBV-AK-Wart
über die gemeldeten Mannschaften und ihre Kontaktadressen. Für jede
teilnehmende Mannschaft wird eine Meldegebühr nach Anhang 3 dieser SpO
erhoben.
(2) Angemeldete Mannschaften
können im Geltungsbereich des BWBV auch vertragsfreie Spielgemeinschaften sein,
vereinsfremde Spieler sind entsprechend auf der Spielermeldung einzutragen. Der
meldende Verein haftet für alle Forderungen, die sich aus der Satzung und den
Ordnungen des BWBV für den Mannschaftsspielbetrieb der Altersklasse ergeben.
(3) In den zur BWMM AK gemeldeten Mannschaften
dürfen ausschließlich Spieler eingesetzt werden, welche vor Beginn der
Spielrunde auf der dafür gültigen, genehmigten Vereinsrangliste des jeweils
teilnehmenden Vereins bzw. der Spielgemeinschaft aufgeführt sind.
Je gemeldeter Mannschaft sind die zugehörigen Stammspieler anzugeben. Stammspieler einer Mannschaft sind in keiner niederrangigeren Mannschaft spielberechtigt.
Die Meldung der Vereinsrangliste hat bis spätestens zum
15.09. in zweifacher Ausfertigung auf dem dafür vorgesehenen Meldeformular an
die Bezirks-AK-Warte zu erfolgen. Die Genehmigung der Vereinsrangliste erfolgt
durch den zuständigen AK-Wart.
(4) Nachmeldungen zur
Vereinsrangliste sind nur bis spätestens zwei Wochen vor dem letzten vom
Bezirks-AK-Wart angesetzten Gruppenspieltag der Bezirksspielrunde zulässig.
§ 30 Spielplan
(1) Die AK-Warte legen
abhängig vom Meldeeingang den Spielplan der jeweiligen Spielrunde fest. Des
weiteren legen die AK-Warte die dafür erforderlichen Wettkampftermine und Spielzeiten
unter Berücksichtigung folgender Termine fest :
a) Spieltage der
Baden-Württembergischen Mannschaftsmeisterschaft der Senioren
b) Baden-Württembergische
Meisterschaft der Senioren bzw. der Altersklasse
c) Ranglistenturniere im Doppel
bzw. im Mixed
d) Überregionale Meisterschaften
der Altersklasse
e) Veranstaltungen im Verbandsinteresse
Für den Heimverein ist der
angesetzte Spielbeginn bindend, der Gastverein erhält für das erste Spiel eines
Spieltages 30 Minuten Karenzzeit, für das zweite Spiel eines Spieltages
60 Minuten Karenzzeit.
(2) Die
Spielrunde der Bezirke soll in Gruppen mit 3-4 Mannschaften nach folgendem
Spielmodus ausgetragen werden :
3
Mannschaften 4 Mannschaften
1.
Spieltag 1. Spiel 1A-1B
/ 2A-2B
2. Spieltag 1. Spiel 1-2 1A-2A / 1B-2B
2. Spieltag 2. Spiel 1-3 1A-2B / 1B-2A
3. Spieltag 1. Spiel 2-3 1B-1A / 2B-2A
3. Spieltag 2. Spiel 2-1
4. Spieltag 1. Spiel 3-1 2A-1B / 2B-1A
4. Spieltag 2. Spiel 3-2 2A-1A / 2B-1B
Der
zuständige Bezirks-AK-Wart kann Halbfinal- und Finalspiele festlegen, wenn eine
Vorrunde in Gruppenspielen stattgefunden hat. Ein Gruppenspielmodus in
Turnierform ist zu vermeiden, um
a) den
AK-Spielern ein größeres Angebot an Spieltagen zu machen,
b) die
Möglichkeit einer Spielverlegung zu gewährleisten,
c) bei Ausfall einer
Mannschaft am Turniertag dieser eine weitere Spielmöglichkeit zu eröffnen.
Die Spiele der Bezirksspielrunde
sind überwiegend in die spielfreien Zeiten während der Mannschaftsmeisterschaft
der Senioren zu integrieren. Die Spielrunde der Bezirke ist bis Ende April
abzuschließen.
(3) Die BWBV-Endausscheidung wird in Halbfinal-
und Finalspielen ausgetragen, bei Bedarf in einer Gruppe mit 3 Mannschaften.
Die BWBV-Endausscheidung ist in den zwei Monaten nach Beendigung der
Endspielrunde der Bezirke durchzuführen.
(4) Mit der Ausrichtung der BWBV-Endausscheidung
werden die Bezirke im Wechsel beauftragt, im Uhrzeigersinn, beginnend mit NB im
Kalenderjahr 2002.
(5) Zeitliche Spielverlegungen sind nur bis
längstens zwei Wochen nach dem letzten vom Bezirks-AK-Wart angesetzten
Gruppenspieltag der Bezirksspielrunde zulässig.
(6) Der Spielort eines angesetzten
Mannschaftsspieles ist dem Saisonplan des BWBV zu entnehmen. Änderungen des
Spielortes sind der jeweiligen Gastmannschaft bekannt zu geben.
§ 31 Mannschaftsaufstellung, Nichtantreten
(1) Die Regelstärke einer Mannschaft
besteht aus 2 Herren und 2 Damen. Je Mann-schaftsspiel dürfen
höchstens 3 Herren und
3 Damen eingesetzt werden. Eine AK-Mannschaft muss vollzählig antreten.
Bei einem Mannschaftsspiel darf ein Spieler höchstens zwei Spiele austragen.
(2) Ein Mannschaftskampf besteht aus je einem Spiel jeder Disziplin, also aus zusammen 5 Spielen. Es müssen alle 5 Spiele ausgetragen werden.
Bei einem Mannschaftskampf sind die Spiele
in der Reihenfolge DD, HD, DE, GD, HE durchzuführen, wenn sich die beteiligten
Mannschaften nicht auf eine andere Reihenfolge einigen können.
(3) Setzt eine Mannschaft
einen nicht spielberechtigten Spieler ein, so gilt die jeweilige Mannschaft als
nicht angetreten.
(4) Gilt eine Mannschaft als nicht angetreten, so wird das entsprechende Mannschaftsspiel für die jeweilige Mannschaft mit 0:2 Punkten, 0:5 Spielen, 0:10 Sätzen, 0:210 Spielpunkten verloren gewertet.
Nichtantreten ohne Benachrichtigung des
Gegners oder des zuständigen AK-Wartes führt zu einer Ordnungsgebühr von
30,- €. Des weiteren ist der verursachende Verein ersatzpflichtig, wenn
einem Verein durch Nichtantritt einer gegnerischen Mannschaft nachweislich
vermeidbare Kosten entstanden sind, welche durch eine Benachrichtigung bis
spätestens zwei Tage vor dem angesetzten Spieltermin nicht entstanden wären.
Die entstandenen Kosten sind vom betroffenen Verein glaubhaft nachzuweisen.
(5) In Mannschaften der Altersklasse kann für einen verletzt ausgeschiedenen Spieler im nächsten Spiel des Mannschaftsspieles, in dem der verletzte Spieler aufgestellt war, ein anderer Spieler ersatzweise eingesetzt werden. Dieser ersatzweise einzusetzende Spieler muss bereits im Spielbericht aufgeführt sein oder vor Beginn des Mannschaftsspieles namentlich als Zusatzspieler kenntlich gemacht sein.
Ein ersatzweise einzusetzender Spieler ist von den Mannschaftsführern
der am Mannschaftsspiel beteiligten Mannschaften gemeinschaftlich im
Spielbericht zu ändern, unter "Besondere Vorkommnisse" zu vermerken
und abzuzeichnen.
§ 32 Durchführung von Mannschaftsspielen
(1) Der jeweilige Heimverein trägt die
Kosten des Spielortes und der Spielbälle. Der jeweilige Gastverein trägt seine
Fahrt- und Nebenkosten.
(2) Für die bei einem Ausrichter einer
Bezirks- bzw. BWBV-Endausscheidung ausgetragenen Mannschaftsspiele sind die
Kosten der Spielbälle im gleichen Verhältnis auf die jeweils beteiligten
Mannschaften aufzuteilen.
(3) Die jeweilige Heimmannschaft bzw.
ein eingesetzter, neutraler Spielleiter hat über jedes Mannschaftsspiel einen
Spielbericht zu erstellen. Jeder Spielbericht ist ordnungsgemäß und vollständig
auszufüllen. Er ist von beiden beteiligten Mannschaften zu unterschreiben.
(4) Jeder Spielbericht ist
dem zuständigen AK-Wart innerhalb von 2 Tagen (Poststempel) nach dem Spiel
im Original zuzuleiten. Die beteiligten Mannschaften erhalten jeweils eine
Kopie des Spielberichtes.
§ 33 Zweck,
Teilnahmeberechtigung
(1) Im Laufe einer jeden Spielsaison
werden für jede Disziplin die besten Spieler Baden-Württembergs bei der
Baden-Württembergischen Meisterschaft (BWM) ermittelt. Die Sieger einer jeden
Disziplin erhalten den Titel "Baden-Württembergischer Meister".
(2) Teilnahmeberechtigt an der BWM sind alle fristgerecht gemeldeten Spieler deutscher Staatsangehörigkeit gemäß § 7.
Eine Spielerlaubnis ist zur Teilnahme an der BWM grundsätzlich erforderlich. Der SpA kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn der gemeldete Spieler nachweislich über eine gültige Spielerlaubnis im Ausland verfügt, Mitglied eines dem BWBV angeschlossenen Vereins ist und seine zuletzt gültige deutsche Spielerlaubnis auf einen dem BWBV angeschlossenen Verein ausgestellt war.
Spieler ohne deutsche Staatsangehörigkeit können auf Antrag beim SpA zur Teilnahme an der BWM zugelassen werden, wenn sie nachweislich seit mindestens 3 Jahren über eine gültige Spielerlaubnis im Geltungsbereich des BWBV verfügen und seit mindestens 3 Jahren ihren Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des BWBV haben.
§ 34 Melde-
und Wettkampfbestimmungen
(1) Der SpA legt die
Wettkampftermine in Abstimmung mit dem Rahmenterminplan des DBV fest und
veröffentlicht diese rechtzeitig im amtlichen Organ des BWBV. Des weiteren
veröffentlicht der SpA rechtzeitig eine Ausschreibung unter Angabe der
Meldebestimmungen (Meldegebühren nach Anhang 3 dieser SpO), des
Spielortes, der Startzeiten im amtlichen Organ des BWBV.
(2) Die verbindliche Spielermeldung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wettkampftermin auf dem dafür vorgesehenen Meldeformular an den BWBV-Sportwart zu erfolgen. Mit der Meldung wird die in der Ausschreibung veröffentlichte Meldegebühr fällig, die während des Wettkampfes vereinsweite zu entrichten ist. Die Entrichtung der Meldegebühr entfällt für diejenigen Spieler, welche aufgrund der Teilnehmerbeschränkung eine Absage erhalten haben.
Sollen in Doppeldisziplinen Spieler unterschiedlicher Vereine gemeinsam
antreten, so hat die ordnungsgemäße Meldung von beiden betroffenen Vereinen zu
erfolgen.
(3) Sämtliche teilnehmenden Spieler haben sich grundsätzlich während der gesamten Dauer des Wettkampfes spielbereit in der Halle aufzuhalten. Tritt ein Spieler während des Wettkampfes trotz zweimaligen Aufrufs zu einem Spiel nicht an, so wird er von der weiteren Teilnahme am Wettkampf ausgeschlossen. Die Wertung der bereits ausgetragenen Spiele bleibt erhalten.
(4) Bei Nichtteilnahme eines
ordnungsgemäß gemeldeten und startberechtigten Spielers muss die
Benachrichtigung an den BWBV-Sportwart mindestens 24 Stunden vor Beginn
des Wettkampfes stattfinden. Bei Zuwiderhandlung wird neben der in jedem Fall
zu entrichtenden Meldegebühr eine Ordnungsgebühr von 15,- € gegen den
meldenden Verein ausgesprochen.
Gibt ein bereits gestarteter Spieler während des Wettkampfes ein Spiel kampflos ab, so wird darüber hinaus der jeweilige Spieler mit einer Sperre für den nächstfolgenden, gleichrangigen Wettkampf belegt, zu dem dieser Spieler gemeldet wird.
Wird die Nichtteilnahme oder der
Spielabbruch nachweislich durch Krankheit oder Verletzung herbeigeführt, so
entfällt die Ordnungsgebühr bzw. die Sperre.
(5) Der BWBV-Sportwart erstellt
innerhalb von 10 Tagen nach Meldeschluss einen Turnierplan unter
Berücksichtigung folgender Regularien :
a) Die
BWM wird im Einfach-K.O.-System ausgetragen. Die Verlierer der Halbfinalspiele
belegen gemeinsam Platz 3. Gehen in einer Disziplin nicht genügend
Meldungen ein, so kann der BWBV-Sportwart Gruppenspiele festlegen.
b) Die
Halbfinalisten des Vorjahres sind startberechtigt.
c) Die
Halbfinalisten bzw. vier nominierte Spieler/Paarungen der vorausgegangenen
Bezirksmeisterschaften sind startberechtigt.
d) Vier
vom BWBV-Jugendwart nominierte, jugendliche Spieler des Leistungskaders sind
startberechtigt.
e) Überregional
eingesetzte Spieler (DBV-Turniere, Bundes- und Regionalligen) sollen eine
Startberechtigung erhalten.
f) Die
zehn erstplatzierten Spieler/Paarungen der zum Meldeschluss gültigen
BWBV-Rangliste gemäß § 12 sollen eine Startberechtigung erhalten.
g) Weitere
Startplätze können über Wildcards vergeben werden. Das Teilnehmerfeld ist
derart zu beschränken, dass eine termingerechte und sinnvolle Durchführung der
BWM gewährleistet ist. Das Teilnehmerfeld soll je Disziplin 32 Teilnehmer, im
Einzel 64 Teilnehmer nicht überschreiten.
h) Je
Disziplin sind etwa ein Drittel, jedoch mindestens 4 und höchstens 16 der
gemeldeten Teilnehmer zu setzen. Dabei sind die ersten 4 Setzplätze gemäß der
angenommenen Spielstärke und nach bestem Wissen und Gewissen zu vergeben, alle
weiteren Setzplätze unter Berücksichtigung der zum Meldeschluss gültigen
BWBV-Rangliste gemäß § 12. Die Setzliste soll in Absprache mit dem
Leistungssportbeauftragten und dem BWBV-Jugendwart aufgestellt werden. Es
besteht für keinen Spieler ein Rechtsanspruch, gesetzt zu werden.
i) Alle
weiteren Teilnehmer werden zugelost. Bei der Auslosung soll darauf geachtet
werden, dass Spieler desselben Vereins sowie startberechtigte Jugendspieler im
ersten Spiel nicht aufeinander treffen.
§ 35 Durchführungsbestimmungen
(1)
Für die Abwicklung der BWM ist der jeweilige Ausrichter gemäß den
Vereinbarungen im abgeschlossenen Ausrichtervertrag (Anhang 1.1 dieser
SpO) verantwortlich, der u.a. folgende Punkte enthalten soll :
a) Namentliche Nennung des
Veranstalters BWBV,
Namentliche Nennung des Ausrichters sowie
Angabe einer verantwortlichen Bezugsperson mit Adresse, Telefon, Fax und eMail
b) Veranstaltungsbezeichnung,
Veranstaltungsdatum und -beginn,
Veranstaltungsort mit Adresse
c) Sporttechnische Anforderungen
(u.a.) :
- ³ 8
Standardspielfelder
- Hallenhöhe ³ 7 m
- Spielfeldabstände seitlich ³ 0,8 m,
sonst ³ 1,5 m
- Spielfeldnummerierung
- allgemein zugängliche Turnierübersicht (Turnierpläne, Zeitplan)
- Maßnahmen bei Verletzungsfällen
d) Endspielanforderungen (u.a.)
:
- Schiedsrichter
- Zähltafeln
- Zuschauerplätze ³ 100
e) Rahmenanforderungen (u.a.) :
- Verpflegungsbetrieb
f) Referee- und
Schiedsrichterregelung
g) Preisgeld- und
Sachpreisregelung
h) Erstellung eines
Veranstaltungsberichtes
i) Sporttechnische Wünsche (u.a.) :
-
Spielfeldmatten
- Schiedsrichterstühle
j) Erwünschtes Rahmenprogramm
(u.a.) :
- Hallenausschmückung
- Badminton-Service
k) Bereitstellung
Sanitäter bzw. Physiotherapeut inklusive einem geeigneten Behandlungsraum. Der
Ausrichter ist berechtigt, für den bereitgestellten Physiotherapeuten eine
Meldegebühr gemäß Anhang 3 dieser SpO zu erheben.
l) Gewährleistung
allgemeingültiger thermischer, optischer, hygienischer, etc.
Hallen-anforderungen
m) Anerkennung der SpO des BWBV,
Beachtung der allgemeinen Richtlinien (Anhang 1.3 dieser SpO) für die
Ausrichtung von BWBV-Veranstaltungen
(2) Die spielleitende Stelle ist
während des Wettkampfes der Turnierausschuss, dem der BWBV-Sportwart, der
Referee und ein Vertreter des Ausrichters angehören. Der Turnierausschuss ist
weisungsbefugt.
(3) Die antretenden Spieler
tragen ihre Fahrt- und Nebenkosten sowie ihre Ballkosten. Der Ausrichter hat
Spielbälle in ausreichender Menge zum Verkauf bereitzustellen.
§ 36 Qualifikation
zur Südostdeutschen Meisterschaft / Deutschen Meisterschaft
(1) Die Halbfinalisten der BWM qualifizieren sich direkt für die Teilnahme an der Südostdeutschen Meisterschaft. Die weiteren Teilnehmerplätze vergibt der SpA in Abhängigkeit vom Meldeeingang und in Absprache mit dem Leistungssportbeauftragten und dem BWBV-Jugendwart.
Es sind die jeweiligen Teilnahmebestimmungen sowie Bestimmungen der SpO des DBV bzw. der Gruppe zu beachten.
Die Regelung gemäß § 34 Abs. (3) findet sinngemäß auch
bei Meisterschaften des DBV bzw. der Gruppe Anwendung.
(2) Der BWBV gewährt
Spielern, die ordnungsgemäß an Ranglistenturnieren und Meisterschaften des DBV
bzw. der Gruppe teilgenommen haben, auf Antrag Zuschüsse gemäß
§ 12 Abs. (1) Finanzordnung unter Vorlage folgender Unterlagen
bis spätestens 4 Wochen nach Turnierende beim SpA :
a) Kopie der Meldung bzw. der
Meldebestätigung
b) Quittung der Startgebühren
c) Ergebnismeldung
§ 37 Zweck,
Teilnahmeberechtigung der Altersklasse
(1) Im Laufe einer jeden Spielsaison
werden in jeder Altersklasse gemäß § 9 Abs. (1)
Nr. h)-n) für jede Disziplin die besten Spieler Baden-Württembergs bei der
Baden-Württembergischen Meisterschaft der Altersklasse (BWM AK) ermittelt. Die
jeweiligen Sieger erhalten den Titel "Baden-Württembergischer
AK-Meister".
(2) Teilnahmeberechtigt an der BWM AK
sind alle fristgerecht gemeldeten Spieler gemäß § 33 Abs. (2) und § 9 Abs. (1) Nr. h)-n).
§ 38 Wettkampfbestimmungen
der Altersklasse
(1) Für die
Baden-Württembergische Meisterschaft der Altersklasse finden die Regelungen
gemäß § 34 - § 36 in vergleichbarer Form Anwendung, soweit
keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind. Dabei ist der BWBV-Sportwart
sinngemäß durch den BWBV-AK-Wart zu ersetzen.
(2) Der SpA
legt die Wettkampftermine in Abstimmung mit dem Rahmenterminplan des DBV und in
Absprache mit dem BWBV-AK-Wart fest und veröffentlicht diese rechtzeitig im
amtlichen Organ des BWBV. Des weiteren veröffentlicht der BWBV-AK-Wart
rechtzeitig eine Ausschreibung unter Angabe der Meldebestimmungen
(Meldegebühren nach Anhang 3 dieser SpO), des Spielortes, der Startzeiten
im amtlichen Organ des BWBV.
(3) Der BWBV-AK-Wart erstellt innerhalb von
10 Tagen nach Meldeschluss einen Turnierplan unter Berücksichtigung
folgender Regularien :
a) Die BWM AK wird im Einfach-K.O.-System
ausgetragen. Die Verlierer der Halbfinalspiele belegen gemeinsam Platz 3. Gehen
in einer Altersklasse nicht genügend Meldungen ein, so kann der BWBV-AK-Wart
Gruppenspiele festlegen oder die gemeldeten Teilnehmer dieser Altersklasse in
der nächstjüngeren Altersklasse starten lassen.
b) Die Halbfinalisten des Vorjahres sind
startberechtigt.
c) Überregional eingesetzte Spieler (DBV-Turniere,
Bundes- und Regionalligen) sollen eine Startberechtigung erhalten.
d) Die zehn erstplatzierten Spieler/Paarungen
der zum Meldeschluss gültigen BWBV-Rangliste gemäß § 12 sollen eine
Startberechtigung erhalten.
e) Das Teilnehmerfeld ist derart zu beschränken,
dass eine termingerechte und sinnvolle Durchführung der BWM AK gewährleistet
ist.
f) Je Altersklasse und Disziplin ist ein
angemessener Teil der gemeldeten Teilnehmer gemäß ihrer angenommenen
Spielstärke und nach bestem Wissen und Gewissen zu setzen. Die Setzliste soll
in Absprache mit dem BWBV-Sportwart aufgestellt werden. Es besteht für keinen
Spieler ein Rechtsanspruch, gesetzt zu werden.
g) Alle
weiteren Teilnehmer werden zugelost. Bei der Auslosung soll darauf geachtet
werden, dass Spieler desselben Vereins im ersten Spiel nicht aufeinander
treffen.
(4) Für die Abwicklung
der BWM AK ist der jeweilige Ausrichter gemäß den Vereinbarungen im
abgeschlossenen Ausrichtervertrag (Anhang 1.1 dieser SpO) verantwortlich,
der folgende Punkte enthalten soll :
a) Vereinbarungen gemäß
§ 35 Abs. (1) Nr. a)-c), e)-h), j), l)-m).
§ 39 Zweck,
Teilnahmeberechtigung der Junioren
(1) Im Laufe einer jeden
Spielsaison können für jede Disziplin die besten Spieler Baden-Württembergs bei
der Baden-Württembergischen Meisterschaft der Junioren (BWM Junioren) ermittelt
werden. Die jeweiligen Sieger erhalten den Titel "Baden-Württembergischer
Junioren-Meister".
(2) Teilnahmeberechtigt an der BWM
Junioren sind alle fristgerecht gemeldeten Spieler gemäß
§ 33 Abs. (2) und § 9 Abs. (1) Nr. a)-f).
§ 40 Wettkampfbestimmungen der Junioren
(1) Für die
Baden-Württembergische Meisterschaft der Junioren finden die Regelungen gemäß
§ 34 - § 36 in vergleichbarer Form Anwendung, soweit keine
abweichenden Regelungen aufgeführt sind.
(2) Der
BWBV-Sportwart erstellt innerhalb von 10 Tagen nach Meldeschluss einen
Turnierplan unter Berücksichtigung folgender Regularien :
a) Die
BWM wird im Einfach-K.O.-System ausgetragen. Die Verlierer der Halbfinalspiele
belegen gemeinsam Platz 3. Gehen in einer Disziplin nicht genügend
Meldungen ein, so kann der BWBV-Sportwart Gruppenspiele festlegen.
b) Die Halbfinalisten des Vorjahres sind
startberechtigt.
c) Zwölf
vom BWBV-Jugendwart nominierte, jugendliche Spieler des Leistungskaders sind
startberechtigt.
d) Überregional
eingesetzte Spieler (DBV-Turniere, Bundes- und Regionalligen) sollen eine
Startberechtigung erhalten.
e) Die
zehn erstplatzierten Spieler/Paarungen der zum Meldeschluss gültigen
BWBV-Rangliste gemäß § 12 sollen eine Startberechtigung erhalten.
f) Das
Teilnehmerfeld ist derart zu beschränken, dass eine termingerechte und
sinnvolle Durchführung der BWM Junioren gewährleistet ist. Das Teilnehmerfeld
soll je Disziplin 32 Teilnehmer, im Einzel 64 Teilnehmer nicht
überschreiten.
g) Je
Disziplin sind etwa ein Fünftel, jedoch mindestens 2 und höchstens 8 der
gemeldeten Teilnehmer gemäß ihrer angenommenen Spielstärke und nach bestem
Wissen und Gewissen zu setzen. Die Setzliste soll in Absprache mit dem
Leistungssportbeauftragten und dem BWBV-Jugendwart aufgestellt werden. Es
besteht für keinen Spieler ein Rechtsanspruch, gesetzt zu werden.
h) Alle
weiteren Teilnehmer werden zugelost. Bei der Auslosung soll darauf geachtet
werden, dass Spieler desselben Vereins sowie startberechtigte Jugendspieler im
ersten Spiel nicht aufeinander treffen.
(3) Für die Abwicklung der BWM Junioren
ist der jeweilige Ausrichter gemäß den Vereinbarungen im abgeschlossenen
Ausrichtervertrag (Anhang 1.1 dieser SpO) verantwortlich, der folgende
Punkte enthalten soll :
a) Vereinbarungen gemäß
§ 35 Abs. (1) Nr. a)-m).
VIII. BEZIRKSMEISTERSCHAFT
§ 41 Zweck,
Teilnahmeberechtigung
(1) Im Laufe einer jeden Spielsaison
werden für jede Disziplin die besten Spieler der Bezirke bei den
Bezirksmeisterschaften ermittelt. Die Sieger einer jeden Disziplin erhalten den
Titel "Bezirksmeister".
(2) Teilnahmeberechtigt an den Bezirksmeisterschaften sind alle fristgerecht gemeldeten Spieler gemäß § 7.
Eine Spielerlaubnis ist zur
Teilnahme an den Bezirksmeisterschaften grundsätzlich erforderlich. Der jeweils
zuständige Bezirkssportwart kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn der
gemeldete Spieler nachweislich über eine gültige Spielerlaubnis im Ausland
verfügt, Mitglied eines dem BWBV angeschlossenen Vereins ist und seine zuletzt gültige
deutsche Spielerlaubnis auf einen dem BWBV angeschlossenen Verein ausgestellt
war.
§ 42 Wettkampfbestimmungen
(1) Für die Bezirksmeisterschaften
finden die Regelungen gemäß § 34 - § 35 in vergleichbarer
Form Anwendung, soweit keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind. Dabei ist
der BWBV-Sportwart sinngemäß durch die jeweils zuständigen Bezirkssportwarte
oder deren Vertreter zu ersetzen.
(2) Der SpA legt die
Wettkampftermine in Abstimmung mit dem Rahmenterminplan des DBV fest und
veröffentlicht diese rechtzeitig im amtlichen Organ des BWBV. Des weiteren
veröffentlichen die Bezirkssportwarte oder deren Vertreter rechtzeitig eine
Ausschreibung unter Angabe der Meldebestimmungen (Meldegebühren nach
Anhang 3 dieser SpO), des Spielortes, der Startzeiten im amtlichen Organ
des BWBV.
(3) Der
jeweils zuständige Bezirkssportwart oder dessen Vertreter erstellt innerhalb
von 10 Tagen nach Meldeschluss einen Turnierplan unter Berücksichtigung
folgender Regularien :
a) Die Bezirksmeisterschaft wird im Einfach-K.O.-System
ausgetragen. Die Verlierer der Halbfinalspiele belegen gemeinsam Platz 3.
Gehen in einer Disziplin nicht genügend Meldungen ein, so kann der
Bezirkssportwart oder dessen Vertreter Gruppenspiele festlegen.
b) Die Halbfinalisten des Vorjahres sind
startberechtigt.
c) Vier vom Bezirksjugendwart nominierte,
jugendliche Spieler sind startberechtigt.
d) Überregional eingesetzte Spieler
(DBV-Turniere, Bundes- und Regionalligen) sollen eine Startberechtigung
erhalten.
e) Die jeweils zehn erstplatzierten
Spieler/Paarungen des jeweiligen Bezirkes der zum Meldeschluss gültigen
BWBV-Rangliste bzw. Bezirks-Rangliste gemäß § 12 sollen eine
Startberechtigung erhalten.
f) Sollen
in Doppeldisziplinen Spieler unterschiedlicher Vereine gemeinsam antreten, so
muss wenigstens einer der Spieler über die Spielerlaubnis für einen dem
jeweiligen Bezirk zugeordneten Verein verfügen. Darüber hinaus sind Spieler von
nicht dem jeweiligen Bezirk zugeordneten Vereinen nicht startberechtigt.
g) Das Teilnehmerfeld ist derart zu
beschränken, dass eine termingerechte und sinnvolle Durchführung der
Bezirksmeisterschaften gewährleistet ist. Das Teilnehmerfeld soll je Disziplin
32 Teilnehmer, im Einzel 64 Teilnehmer nicht überschreiten.
h) Je Disziplin sind etwa ein Drittel, jedoch mindestens
4 und höchstens 16 der gemeldeten Teilnehmer zu setzen. Dabei sind die ersten 4
Setzplätze gemäß der angenommenen Spielstärke und nach bestem Wissen und
Gewissen zu vergeben, alle weiteren Setzplätze unter Berücksichtigung der zum
Meldeschluss gültigen Ranglisten zuerst des BWBV und nachfolgend des Bezirkes
gemäß § 12. Die Setzliste soll in Absprache mit dem jeweils zuständigen
Bezirksjugendwart aufgestellt werden. Es besteht für keinen Spieler ein Rechtsanspruch,
gesetzt zu werden.
i) Alle
weiteren Teilnehmer werden zugelost. Bei der Auslosung soll darauf geachtet
werden, dass Spieler desselben Vereins sowie startberechtigte Jugendspieler im ersten Spiel
nicht aufeinander treffen.
(4) Für die Abwicklung der
Bezirksmeisterschaften ist der jeweilige Ausrichter gemäß den Vereinbarungen im
abgeschlossenen Ausrichtervertrag (Anhang 1.1 dieser SpO) verantwortlich,
der folgende Punkte enthalten soll :
a) Vereinbarungen gemäß § 35 Abs. (1) Nr. a)-c),
e)-h), l)-m).
§ 43 Qualifikation
zur Baden-Württembergischen Meisterschaft
(1) Die Halbfinalisten der
Bezirksmeisterschaften qualifizieren sich direkt für die Teilnahme an der BWM.
Sie sind vom jeweils zuständigen Bezirkssportwart fristgerecht spätestens zwei
Wochen vor dem Wettkampftermin der BWM an den BWBV-Sportwart zu melden.
Kann ein für die Teilnahme an der
BWM qualifizierter Spieler nicht an der BWM teilnehmen, so hat er sich bis
spätestens 10 Tage nach Turnierende der Bezirksmeisterschaft beim
zuständigen Bezirkssportwart abzumelden. Für solcherlei frei werdende Plätze
kann der zuständige Bezirkssportwart ausgeschiedene Spieler des Viertelfinales
der Bezirks-meisterschaften entsprechend ihrer Zusage und ihrer Position der
gültigen Ranglisten zuerst des BWBV und nachfolgend des Bezirkes gemäß
§ 12 für die Meldung zur BWM nachnominieren.
§ 44 Zweck,
Teilnahmeberechtigung Ranglistenturniere
(1) Im Laufe einer jeden
Spielsaison werden für jede Disziplin Ranglistenturniere zur Förderung des
Leistungsstandes durchgeführt. Die Ergebnisse dienen einer Leistungsbewertung
in einer Rangliste gemäß § 12.
(2) Es werden Ranglistenturniere in den
Spielklassen gemäß § 12 durchgeführt.
(3) Teilnahmeberechtigt an
den Ranglistenturnieren sind alle fristgerecht gemeldeten Spieler gemäß
§ 7.
§ 45 Wettkampfbestimmungen
Ranglistenturniere
(1) Für die Ranglistenturniere finden
die Regelungen gemäß § 34-§ 35 in vergleichbarer Form Anwendung,
soweit keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind. Dabei ist der
BWBV-Sportwart sinngemäß durch die jeweils zuständigen Bezirkssportwarte oder
deren Vertreter zu ersetzen.
(2) Der SpA legt die Wettkampftermine
in Abstimmung mit dem Rahmenterminplan des DBV fest und veröffentlicht diese
rechtzeitig im amtlichen Organ des BWBV. Des weiteren veröffentlichen die
Bezirkssportwarte oder deren Vertreter rechtzeitig eine Ausschreibung unter
Angabe der Spielklassen, der Meldebestimmungen (Meldegebühren nach
Anhang 3 dieser SpO), des Spielortes, der Startzeiten im amtlichen Organ
des BWBV.
(3) Der jeweils zuständige Sportwart oder dessen
Vertreter erstellt vor Turnierbeginn einen Turnierplan unter Berücksichtigung
folgender Regularien :
a) Die Ranglistenturniere oberhalb Bezirksebene
werden im Spielsystem gemäß Festlegung durch den SpA ausgetragen, die
Ranglistenturniere auf Bezirksebene werden im Spielsystem gemäß Festlegung
durch den Bezirk ausgetragen. Gehen in einer Disziplin nicht genügend Meldungen
ein, so kann der jeweils zuständige Sportwart oder dessen Vertreter
Gruppenspiele festlegen.
b) Sollen in Doppeldisziplinen Spieler
unterschiedlicher Vereine gemeinsam antreten, so soll wenigstens einer der
Spieler über die Spielerlaubnis für einen dem jeweiligen Bezirk zugeordneten
Verein verfügen. Darüber hinaus sollen Spieler von nicht dem jeweiligen Bezirk
zugeordneten Vereinen keine Startberechtigung erhalten. Startberechtigungen für
bezirksfremde Spieler sind zulässig, wenn dem jeweiligen Spieler von beiden
betreffenden Bezirkssportwarten die Genehmigung erteilt wird.
c) Die Setzliste für Ranglistenturniere oberhalb Bezirksebene
ist unter Berücksichtigung der zum Meldeschluss gültigen BWBV-Rangliste gemäß
§ 12 aufzustellen, die Setzliste
für Ranglistenturniere auf Bezirksebene ist unter Berücksichtigung der zum
Meldeschluss gültigen Ranglisten zuerst des BWBV und nachfolgend des Bezirkes
gemäß § 12 aufzustellen.
Dabei soll darauf geachtet werden, dass Spieler desselben
Vereins im ersten Spiel nicht aufeinander treffen. Es besteht für keinen
Spieler ein Rechtsanspruch, gesetzt zu werden.
(4) Über die Zulassung von Spielern zu einzelnen Spielklassen entscheidet der jeweils zuständige Sportwart oder dessen Vertreter, sofern dies nicht über die BWBV-Rangliste bzw. Bezirks-Rangliste gemäß § 12 festgelegt ist. Gehen in einer Spielklasse nicht genügend Meldungen ein, so kann der jeweils zuständige Sportwart oder dessen Vertreter Spielklassen zusammenlegen.
(5) Zu den
Ranglistenturnieren ist eine Anmeldung der anwesenden Spieler spätestens
30 Minuten vor Turnierbeginn erforderlich, sofern nicht in der Turnierausschreibung
abweichend geregelt. Nicht rechtzeitig angemeldete Spieler müssen im
Turnierplan nicht berücksichtigt werden.
(6) Für die Abwicklung
der Ranglistenturniere ist der jeweilige Ausrichter gemäß den Vereinbarungen im
abgeschlossenen Ausrichtervertrag (Anhang 1.1 dieser SpO) verantwortlich,
der folgende Punkte enthalten soll :
a) Vereinbarungen gemäß
§ 35 Abs. (1) Nr. a)-b), g)-h), l)-m).
b) Sporttechnische
Anforderungen (u.a.) :
- ³ 6
Standardspielfelder
- Spielfeldabstände seitlich ³ 0,5 m, sonst ³ 1,0 m
- Spielfeldnummerierung
- allgemein zugängliche Turnierübersicht (Turnierpläne, Zeitplan)
- Maßnahmen bei Verletzungsfällen
§ 46 Zweck,
Teilnahmeberechtigung Wertungsturniere
(1) Im Laufe einer jeden Spielsaison können
Wertungsturniere gemäß § 11 Abs. (3) durchgeführt werden. Die
Ergebnisse dienen der zusätzlichen Leistungsbewertung in einer Rangliste gemäß
§ 12.
(2) Teilnahmeberechtigt in
den Wertungsklassen der Wertungsturniere sind nur Spieler, welche im Besitz
einer gültigen Spielerlaubnis (Passnummer) sind.
§ 47 Wettkampfbestimmungen
Wertungsturniere
(1) Die
Veranstalter von Wertungsturnieren legen die Wettkampftermine in Abstimmung mit
dem SpA unter Berücksichtigung des Rahmenterminplans des BWBV fest. § 10
bleibt unberührt.
Für die Veröffentlichung der
Ausschreibung, der Meldebestimmungen, des Spielortes, der Startzeiten sowie
weiterer individueller Regelungen ist ausschließlich der Veranstalter
verantwortlich. Der Turnierplan obliegt der Verantwortung des Veranstalters.
(2) Für die Abwicklung der
Wertungsturniere ist der jeweilige Veranstalter gemäß den Vereinbarungen nach
§ 11 Abs. (3) verantwortlich. Der Turnierausschuss wird vom
Veranstalter gestellt. § 35 Abs. (3) behält seine Gültigkeit
sofern nicht abweichend geregelt.
X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 48 Schlussbestimmungen
(1) Diese SpO sowie deren Anlagen wurde
durch Beschluss des BWBV-Präsidiums am 30.11.2002 verabschiedet und tritt nach
der öffentlichen Bekanntmachung zum 10.03.2003 in Kraft.
XI. ANHÄNGE ZUR SPIELORDNUNG

Zwischen dem Baden-Württembergischen Badminton-Verband e.V. (BWBV), im folgenden "Veranstalter" genannt, und einem seiner Mitgliedsvereine, im folgenden "Ausrichter" genannt, wird zwecks Ausrichtung einer Veranstaltung, die im Vertragsformular genau beschrieben ist, der folgende Ausrichtervertrag geschlossen :
(1) Der BWBV ist Veranstalter,
Ausrichter ist der Mitgliedsverein, im Vertragsformular namentlich benannt.
Diese Rechtsstellung ist auf allen Plakaten, Programmzeitschriften, Briefbögen
usw. des Ausrichters einzudrucken, soweit diese hergestellt werden.
(2) Die Werbung obliegt dem Ausrichter.
(3)
a) Der Veranstalter stellt den
Turnierausschuss.
b) Die Turnierdurchführung übernimmt der Ausrichter. Hierzu sind mindestens 3 Personen für die gesamte Zeit zu stellen.
c) Der Schiedsrichter bei RLT, Bezirksmeisterschaften und
Baden-Württembergischen Meisterschaften der Altersklasse bzw. der Junioren ist
durch den Ausrichter zu stellen. Die Bestimmungen der Schiedsrichterordnung
sind zu beachten. Die Baden-Württembergische Meisterschaft der Senioren ist in
einem Sondervertrag geregelt.
(4) Alle durch die Ausrichtung der
Veranstaltung entstehenden und hier nicht besonders aufgeführten Kosten trägt
der Ausrichter, mit Ausnahme Abs. (3a). Dazu gehört auch die evtl.
Beschaffung von Ehrenpreisen, die Durchführung eines Festes, o.ä..
(5) Der Veranstalter behält sich vor,
die Aufgaben des Turnierausschusses auf den Ausrichter zu übertragen. In diesem
Fall entfällt Abs. (3a) dieses Vertrages.
(6) Der Ausrichter ist verpflichtet,
für Platz 1 bis 3 Urkunden auszustellen sowie angemessene Sachpreise
oder Preisgelder zu stellen. Weitergehende Regelungen für die
Baden-Württembergischen Meisterschaften werden in einem Sondervertrag geregelt.
(7) Dem Ausrichter ist es überlassen,
ein Eintrittsgeld zu erheben, welches mit dem Veranstalter zu vereinbaren ist.
Der Ausrichter hat dem Veranstalter spätestens 3 Wochen vor dem
Veranstaltungsbeginns 20 Frei- oder Ehrenkarten zur freien Verfügung zu
stellen, soweit ein Eintrittsgeld erhoben wird.
(8) Der Ausrichter hat für
Verletzungsfälle in der Halle einen Erste-Hilfe-Kasten für Sportverletzungen
(mit Kältepacks o.ä. - kein Eisspray) sowie eine Wegbeschreibung zum
nächstgelegenen Krankenhaus vorzuhalten.
(9) Der Ausrichter hat für die Dauer
des Turniers einen Kantinenbetrieb zu unterhalten und für ausreichende
Sitzmöglichkeiten Sorge zu tragen.
(10) Der Ausrichter ist verpflichtet,
einen Veranstaltungsbericht (Platzierungen 1 bis 3, Besonderheiten)
zu erstellen und diesen innerhalb von 10 Tagen nach Veranstaltungsende
bzw. nach Maßgabe des zuständigen Pressewartes des BWBV an diesen zu
übersenden. Liegt der Veranstaltungsbericht nicht innerhalb der vorgenannten
Frist vor, so wird eine Ordnungsgebühr in Höhe von 25,- € erhoben.
(11) Der Ausrichter verpflichtet sich,
die Veranstaltung zum angegebenen Zeitpunkt nach den Richtlinien dieses
Vertrages und den unter Abs. (10) aufgeführten Ergänzungsverträgen und
Richtlinien auszurichten.
(12) Tritt der Ausrichter von diesem Vertrag
zurück, so sind dem Veranstalter die entstehenden Kosten (Anmieten einer
Sporthalle, Tagegeld, etc.), mindestens jedoch 50,- € zur Durchführung der
Veranstaltung an einem anderen Ort zu erstatten. Die Gebühr von
50,- € wird auch dann fällig, wenn die Veranstaltung - gleich aus welchem
Grunde - nach Rückgabe durch den Ausrichter vom Veranstalter nicht mehr durchgeführt
wird.
(13) Stellt der Ausrichter das von ihm
nach diesem Vertrag und den dazu gehörenden Ergänzungsverträgen und Richtlinien
vorgeschriebene Personal nicht zur Verfügung ist der Veranstalter berechtigt,
Ausfallgebühren in Höhe von 25,- € je fehlender Person und Tag in Rechnung
zu stellen. Der Ausrichter erkennt die daraus resultierende
Zahlungsverpflichtung an.
(14) Soweit in diesem Vertrag nicht
besonders vermerkt, gelten ferner die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen
sowie die Spielregeln des Veranstalters in der jeweils gültigen Fassung.
Anhang 1.3 Richtlinien
für die Übernahme der Ausrichtung von Veranstaltungen des BWBV
Die Ausschreibung der Veranstaltung sowie die Auslosung bzw. das Setzen der Spieler in den einzelnen Disziplinen erfolgt durch den SpA. Dem Ausrichter obliegt die gesamte Orga-nisation der Veranstaltung. Die dadurch anfallenden Kosten hat der Ausrichter zu tragen.
Ferner sind die nachfolgenden Punkte bei der Ausrichtung einzuhalten :
(1) Die Sportstätte soll mit öffentlichen
und privaten Verkehrmitteln gut erreichbar sein und aufgrund ihrer äußeren und
inneren Beschaffenheit der Veranstaltung einen würdigen Rahmen geben.
(2) Für die Dauer der gesamten
Veranstaltung hat der Ausrichter allen teilnehmenden Spielern, sowie für je 5
Spieler einem Betreuer kostenlos Eintritt in die Sportstätte zu gewähren.
(3) Der Ausrichter hat getrennte
Umkleideräume und gut erreichbare Duschmöglichkeiten für die 1,5-fache Anzahl
der zu erwartenden teilnehmenden Spieler bereitzustellen.
(4) Das Tages- und Kunstlicht muss den
Spielraum ausreichend, gleichmäßig und blendungsfrei ausleuchten. Fenster und
Lichtwände - soweit welche vorhanden sind - müssen an der Seite der Spielfelder
liegen und sind gegen evtl. Lichteinwirkungen (z.B. Sonne, usw.) abzudunkeln.
(5) Eine Beheizung der Halle auf
wenigstens 18 Grad muss ohne behinderndes Warmluftgebläse gewährleistet
werden können.
(6) Die Hallenhöhe muss wenigstens
7 m betragen. Bis zu dieser Höhe sollen keine Hindernisse wie z.B.
Sportgeräte, Beleuchtungskörper und andere Gegenstände über den Spielfeldern
hängen.
(7) Die Spielfläche
muss so groß sein, dass 8 Standardspielfelder nach den Vorschriften der
anerkannten Badminton-Spielregeln markiert werden können. Der Abstand zwischen
der Grundlinie und der nächstgelegenen Wand oder einem anderen Spielfeld soll
1,50 m und der Abstand zwischen den Seitenlinien zweier Spielfelder bzw.
einem Spielfeld und einer Wand 1,00 m betragen. Der Fußboden muss
fehlerfrei und rutschfest und die Spielfeld-markierungen deutlich erkennbar
sein. Markierungen anderer Art - soweit sie störend wirken - sind
auszuschalten (mit fußbodenfarbenen Klebestreifen abzudecken).
(8) Der Zuschauerraum muss deutlich und
wirksam von der Spielfläche abgetrennt sein und einen ausreichenden Abstand
aufweisen. Es ist sicherzustellen, dass für die Inhaber von Ehrenkarten
entsprechende Plätze eingeräumt werden.
(9) Technische Ausstattung :
a) Lautsprecheranlage, möglichst bis in die
Umkleide- und Duschräume
b) Spielstandsanzeige für die Endspiele
c) Spielfeldnummerierungen
d) Turnierübersicht für Zuschauer und
Teilnehmer an einem für alle gut erreichbaren Platz
e) Schiedsrichterzettel und Schreibgeräte in
ausreichendem Maße
f) Bereithaltung
einer ausreichenden Anzahl Federbälle
(10) Personelle Besetzung :
Dem Turnierausschuss ist die Möglichkeit einzuräumen, die Veranstaltung von einem übersichtlichen Platz aus ungestört abwickeln zu können. Der Ausrichter hat zur Durchführung der Veranstaltung so viele geeignete Kräfte auf eigene Kosten zu stellen, dass eine reibungslose Abwicklung gewährleistet ist und keine Verzögerung des Ablaufs entsteht.
Dazu zählen u.a. :
a) ein geprüfter Oberschiedsrichter bei Wertungsturnieren, RLT, Bezirksmeisterschaften, mit dem Befähigungsnachweis zum Einsatz für höhere Aufgaben bei Baden-Württembergischen Meisterschaften
b) geprüfte Schiedsrichter für
Endspiele
c) ein Ansager für den Ablauf
der Spiele
d) eine
Verbindungsperson für Quartierfragen
(11) Der Ausrichter ist berechtigt, von
allen Spielern die in der Ausschreibung angegebene Meldegebühr zu erheben.
(12) Gemeldete, aber
nicht angetretene Spieler sind mit Namen, Verein und evtl. Abmeldedatum dem
zuständigen SpW oder dessen Vertreter zu melden.
Anhang 2 Anforderungen an Veranstalter von Wertungsturnieren
Bewirbt sich ein Verein um die Ernennung seiner privaten Veranstaltung
zu einem Wertungsturnier, so sind dem BWBV gegenüber folgende Kriterien zu
erfüllen:
(1) Der Veranstalter verpflichtet sich
schriftlich gegenüber dem BWBV, die in diesem Anhang aufgelisteten Kriterien zu
erfüllen. Darüber hinaus erkennt er die SpO des BWBV sowie die allgemeinen
Richtlinien (Anhang 1.3 dieser SpO) für die Ausrichtung von
BWBV-Veranstaltungen an.
(2) Tritt der Veranstalter eines
ernannten Wertungsturniers von seiner Verpflichtungserklärung zurück, so
verliert er damit automatisch den Status seiner Veranstaltung als
Wertungsturnier. Ein bereits vereinbarter Austragungstermin unterliegt dabei
auch weiterhin dem Terminschutz eines Wertungsturniers, so dass der von der
Verpflichtungserklärung zurückgetretene Veranstalter diesen Termin für die
Austragung einer nicht zum Wertungsturnier ernannten privaten Veranstaltung
nicht nutzen kann.
(3) Analog zu den
Durchführungsbestimmungen § 35 Abs. (1) SpO sind vom Veranstalter
eines Wertungsturniers für die Wertungsklassen folgende Punkte zu erfüllen:
a) Sporttechnische Anforderungen (u.a.):
-
³ 8 Standardspielfelder
-
Hallenhöhe
³ 7 m
-
Spielfeldabstände
seitlich ³ 0,5 m, sonst ³ 1,0 m
-
Spielfeldnummerierung
-
allgemein
zugängliche Turnierübersicht (Turnierpläne, Zeitpläne)
-
Maßnahmen
bei Verletzungsfällen
b) Personelle Anforderungen (u.a.):
-
Turnierleitung
-
Referee
c) Endspielanforderungen (u.a.):
-
Schiedsrichter
(der Referee soll nicht als Schiedsrichter fungieren)
-
Zähltafel
-
Zuschauerplätze
d) Rahmenanforderungen (u.a.):
-
Verpflegungsbetrieb
e) Preisgeld- und Sachpreisregelung (u.a.):
-
Mindestpreisgeldausschüttung
350,- €
(es ist auf eine angemessene
Preisgeldaufteilung zu achten)
f) Informationspflicht (u.a.):
-
Benachrichtigung
des BWBV-Ranglistenbeauftragten über das Turnierergebnis innerhalb von 7 Tagen
nach Veranstaltungsende (Bei Zuwiderhandlung wird der Veranstalter mit einer
Ordnungsgebühr von 50,-€ belegt)
-
Erstellung
eines Veranstaltungsberichtes
-
Bei
Aufforderung durch den SpA des BWBV ist diesem ein vom Referee bestätigter
Spielplan zugänglich zu machen
g) Erwünschtes Rahmenprogramm (u.a.):
-
Badminton-Service
-
Bereitstellung
Sanitäter bzw. Physiotherapeut inklusive einem geeigneten Behandlungsraum
h) Gewährleistung allgemeingültiger
thermischer, optischer, hygienischer, etc. Hallenanforderungen
(4) Die Wertungsklasse eines Wertungsturniers
ist grundsätzlich meldeoffen. Das Teilnehmerfeld der Wertungsklasse kann zur
termingerechten und sinnvollen Durchführung der Veranstaltung beschränkt
werden, wenn neben der Wertungsklasse keine weitere Spielklasse ausgetragen
wird.
(5) Die Platzierungen der
Wertungsklasse sind wie folgt auszuspielen:
- Platz
1 – 4 jeder Platz
- Platz
5 – 8 mindestens jeder 2.
Platz
- Platz
9 – 16 mindestens jeder 4.
Platz
- Platz 17 – 64 mindestens jeder 8. Platz
Der Spielmodus zum Erreichen
dieser Aufteilung obliegt dem Veranstalter.
Anhang 3 Meldegebühren / Sonstige Gebühren für Veranstaltungen des BWBV
Die in der vorangegangen SpO aufgeführten Meldegebühren sind wie folgt vom SpA festgelegt worden :
Meldegebühren gemäß
§ 7 Finanzordnung
Meldegebühr je teilnehmender Mannschaft 15,00 €
Meldegebühr
(Senioren/Altersklasse/Junioren), je Disziplin, je Spieler 6,00 €
Meldegebühr der Aktiven/Junioren,
Physiotherapeut, je Spieler 2,50 €
Meldegebühr
je Disziplin, je Spieler 6,00 €
Meldegebühr zum Ranglistenturnier je
Disziplin, je Spieler 6,00 €
Meldegebühren zu Wertungsturnieren legt der
jeweilige
Veranstalter eigenverantwortlich fest
Die in der vorangegangen SpO aufgeführten sonstigen Gebühren sind wie folgt festgelegt worden :
Ausstellungs-/Umschreibungsgebühr
gemäß § 8 Finanzordnung
Eine Auflistung der in der vorangegangenen SpO aufgeführten Ordnungsgebühren ist auf einem Informationsblatt „Ordnungsgebühren“ zusammengefasst. Dieses Informationsblatt steht unter http://www.bwbv.de zum Download bereit bzw. kann als Datei (eMail, Diskette) oder Ausdruck bei der Geschäftsstelle des BWBV angefordert werden.
Anhang 4 Vorgesehene Meldeformulare
Die hier abgebildeten Meldeformulare stehen als Original unter http://www.bwbv.de
zum Download bereit bzw. können als Datei (eMail, Diskette) oder Ausdruck bei
der Geschäftsstelle des BWBV angefordert werden.
Formular 1: Antrag
auf Spielberechtigung (BWBV-Formular 1.01)








Hinweis zur letzten
Änderung:
Aenderungen in Farbe dargestellt:
III. SPIELERLAUBNIS
§ 8 Erteilung
der Spielerlaubnis
(1) Zuständig für die Erteilung einer
Spielerlaubnis im Geltungsbereich des BWBV ist ausschließlich der BWBV. Anlage
1 zur SpO des DBV (Richtlinien für die Ausstellung von einheitlichen Spielerpässen)
ist zu beachten, mit Ausnahme der Ziffer 8 (Freigabe).
Wird die Beantragung der Spielerlaubnis über
einen angebotenen Online-Dienst vorgenommen, kann der von Spieler und Verein
unterschriebene Ausdruck des Antrags beim Verein verbleiben. Er ist der Passstelle
auf Nachfrage auszuhändigen.
IV. WETTKAMPFBESTIMMUNGEN
§ 11 Ranglistenturniere,
Wertungsturniere
(2) Zur
Förderung des Leistungsstandes führt der SpA jährlich bis zu vier
Ranglistenturniere der Einzeldisziplinen und bis zu vier Ranglistenturniere der
Doppeldisziplinen durch. Des weiteren stellt er eine Rangliste der stärksten
Spieler in den jeweiligen Disziplinen auf. Der SpA führt jährlich bis zu vier Ranglistenturniere der
jeweiligen Disziplinen durch. Er kann diese Aufgabe an die Bezirke delegieren.
§ 12 Leistungsbewertung,
Rangliste
(1) Der BWBV führt eine Rangliste der stärksten Spieler des BWBV in den jeweiligen Disziplinen. Sie umfasst alle Verbandsangehörigen, die an mit Wertungspunkten versehenen Senioren-Turnieren des DBV, der Gruppe oder des BWBV oberhalb Bezirksebene teilnehmen. Die Bezirke können für mit Wertungspunkten versehene Turniere auf Bezirksebene ebenfalls zusätzlich eine Rangliste der stärksten Spieler des jeweiligen Bezirkes (Bezirks-Rangliste) führen.
Mit Wertungspunkten versehene Turniere des BWBV sind alle
Veranstaltungen nach
§ 10 Abs. (2) Nr. c), f), g) und
§ 11 Abs. (3).
(5) Zur Erleichterung der Durchführung von Turnieren werden die in der BWBV-Rangliste geführten Spieler einzelnen Spielklassen zugeordnet. Die Spielklassen sollen in Aufteilung und Umfang den Spielstärken und regionalen Erfordernissen angepasst sein. Die Spielklassenaufteilung wird vom SpA jährlich vor Beginn der Spielsaison festgelegt.
V. MANNSCHAFTSMEISTERSCHAFT DER SENIOREN
§ 20 Vereinsrangliste
(3) Die Zusammensetzung der Vereinsrangliste unterliegt folgenden Regularien :
a) Es
sind alle Spieler mit Namen, Vornamen, Spielerpassnummer, Geburtsdatum,
Geschlecht, Nationalität aufzuführen,
deren Einsatz während der Saison geplant ist. Sie sind in der Rangfolge ihrer
sportlichen Leistung aufzulisten. Stammspieler von Mannschaften der Bundes- und
Regionalligen dürfen nicht aufgeführt werden. Es
dürfen beliebig viele ausländische Spieler gemeldet werden.
§ 21 Mannschaftsaufstellung
(1) In einem Mannschaftskampf können beliebig viele Herren und Damen beliebiger Nationalität eingesetzt werden. Jeder Spieler darf nur a) in maximal zwei Spielen und b) in verschiedenen Disziplinen eingesetzt werden. Wird ein Spieler in mehr als zwei Spielen oder in zwei gleichen Disziplinen eines Mannschaftsspieles eingesetzt, so gilt die jeweilige Mannschaft als nicht angetreten.
VIII. BEZIRKSMEISTERSCHAFT
§ 42 Wettkampfbestimmungen
(3) Der jeweils zuständige Bezirkssportwart oder dessen Vertreter erstellt innerhalb von 10 Tagen nach Meldeschluss einen Turnierplan unter Berücksichtigung folgender Regularien :
e) Die jeweils zehn erstplatzierten Spieler/Paarungen
des jeweiligen Bezirkes der zum Meldeschluss gültigen BWBV-Rangliste bzw. Bezirks-Rangliste gemäß § 12 sollen
eine Startberechtigung erhalten.
h) Je Disziplin sind etwa ein Drittel, jedoch mindestens 4 und
höchstens 16 der gemeldeten Teilnehmer zu setzen. Dabei sind die ersten 4
Setzplätze gemäß der angenommenen Spielstärke und nach bestem Wissen und
Gewissen zu vergeben, alle weiteren Setzplätze unter Berücksichtigung der zum
Meldeschluss gültigen BWBV-Ranglisten zuerst des BWBV und nachfolgend des Bezirkes
gemäß § 12. Die Setzliste soll in Absprache mit dem jeweils zuständigen
Bezirksjugendwart aufgestellt werden. Es besteht für keinen Spieler ein
Rechtsanspruch, gesetzt zu werden.
§ 43 Qualifikation
zur Baden-Württembergischen Meisterschaft
(1) Die Halbfinalisten der Bezirksmeisterschaften qualifizieren sich direkt für die Teilnahme an der BWM. Sie sind vom jeweils zuständigen Bezirkssportwart fristgerecht spätestens zwei Wochen vor dem Wettkampftermin der BWM an den BWBV-Sportwart zu melden.
Kann ein für die Teilnahme an der BWM qualifizierter Spieler nicht an
der BWM teilnehmen, so hat er sich bis spätestens 10 Tage nach Turnierende
der Bezirksmeisterschaft beim zuständigen Bezirkssportwart abzumelden. Für
solcherlei frei werdende Plätze kann der zuständige Bezirkssportwart
ausgeschiedene Spieler des Viertelfinales der Bezirksmeisterschaften
entsprechend ihrer Zusage und ihrer Position der gültigen BWBV-Ranglisten
zuerst des BWBV und nachfolgend des Bezirkes gemäß § 12 für die
Meldung zur BWM nachnominieren.
IX. RANGLISTENTURNIERE, WERTUNGSTURNIERE
§ 45 Wettkampfbestimmungen
Ranglistenturniere
(3) Der jeweils zuständige BezirkssSportwart
oder dessen Vertreter erstellt vor Turnierbeginn einen Turnierplan unter
Berücksichtigung folgender Regularien :
a) Die
Ranglistenturniere oberhalb Bezirksebene werden
im Spielsystem für BWBV-RLT
gemäß Festlegung durch den SpA ausgetragen, die
Ranglistenturniere auf Bezirksebene werden im Spielsystem gemäß Festlegung
durch den Bezirk ausgetragen. Gehen in einer Disziplin nicht
genügend Meldungen ein, so kann der jeweils
zuständige BezirkssSportwart oder dessen Vertreter
Gruppenspiele festlegen.
c) Die Setzliste für Ranglistenturniere
oberhalb Bezirksebene ist unter Berücksichtigung der zum
Meldeschluss gültigen BWBV-Rangliste gemäß § 12 aufzustellen, die Setzliste für Ranglistenturniere auf Bezirksebene ist
unter Berücksichtigung der zum Meldeschluss gültigen Ranglisten zuerst des BWBV
und nachfolgend des Bezirkes gemäß § 12 aufzustellen. Dabei
soll darauf geachtet werden, dass Spieler desselben Vereins im ersten Spiel
nicht aufeinander treffen. Es besteht für keinen Spieler ein Rechtsanspruch,
gesetzt zu werden.
(4) Über die Zulassung von Spielern zu
einzelnen Spielklassen entscheidet der jeweils zuständige BezirkssSportwart
oder dessen Vertreter, sofern dies nicht über die BWBV-Rangliste bzw. Bezirks-Rangliste gemäß § 12 festgelegt
ist. Gehen in einer Spielklasse nicht genügend Meldungen ein, so kann der
jeweils zuständige BezirkssSportwart oder dessen Vertreter Spielklassen
zusammenlegen