BWBV
BEZIRKSORDNUNG
Stand: 07/2006
§ 1 Bezirke
§ 2 Organe der Bezirke
§ 3 Bezirksversammlungen
§ 4 Bezirksvorstände
§ 5 Staffeleinteilung, Ranglistenbeauftragte
§ 6 Inkrafttreten
§ 1 Bezirke
§ 2 Organe der Bezirke
§ 3 Bezirksversammlungen
§ 4 Bezirksvorstände
§ 5 Staffeleinteilung, Ranglistenbeauftragte
§ 6 Inkrafttreten
§ 1 Bezirke
Der Baden-Württembergische Badmintonverband e.V. (BWBV) teilt sein Verbandsgebiet auf in die Bezirke
- Nordbaden (NB),
- Südbaden (SB),
- Nordwürttemberg (NW),
- Südwürttemberg
(SW).
Den Bezirken sind die in der Anlage 1 aufgeführten BWBV-Sportkreise
zugeordnet. Die Zuordnung eines Mitglieds zu dem entsprechenden BWBV-Sportkreis
erfolgt durch die Geschäftsstelle.
§ 2 Organe der Bezirke
(1) Die Organe der Bezirke sind
a) die Bezirksversammlungen,
b) die
Bezirksvorstände (NB, SB, NW, SW).
(2) Die Organe der Bezirke sind in ihrer Arbeit von den übergeordneten Organen des BWBV abhängig:
a) Mitgliederversammlung (Verbandstag),
b) Präsidium,
c) Spielausschuss
und Jugendausschuss.
(3) Die Beschlussfähigkeit regelt § 3 Abs. 2.
§ 3 Bezirksversammlungen
(1) Die Bezirksversammlungen setzen sich zusammen aus dem jeweiligen Bezirksvorstand und den Delegierten der Mitglieder, die dem betreffenden Bezirk zugeordnet sind. Anzahl und Stimmrecht ergibt sich aus § 18 der Satzung. Für den Bezirksvorstand gilt § 18 der Satzung analog.
(2) Die Bezirksversammlungen sind jährlich nach Abschluss der Verbandsrunde und vor dem Verbandstag abzuhalten. Eine ordnungsmäßig einberufene Bezirksversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stets beschlussfähig.
(3) Die Einberufung zu den Bezirksversammlungen hat durch die Bezirksvorsitzenden mit einer Einberufungsfrist von 6 Wochen zu erfolgen. Die Einberufung muss enthalten: Datum, Ort, Beginn und Tagesordnung.
(4) Anträge zu den Bezirksversammlungen müssen mindestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Bezirksvorsitzenden gestellt sein. Anträge zu den Ordnungen können laut Satzung zu den Bezirksversammlungen nicht gestellt werden. Anträge, soweit sie bei der Antragsfrist zum Verbandstag noch nicht bekannt waren, können vom Bezirk behandelt werden und als Dringlichkeitsantrag zum Verbandstag gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der Verbandstag.
(5) Die Vereine, die mit einer aktiven Mannschaft (Jugend, Senioren, Altersklassen) an der abgelaufenen Verbandsrunde teilgenommen haben, sind zur Teilnahme an der Bezirksversammlung verpflichtet. Bei Nichtteilnahme ist eine Ordnungsgebühr von 75,-- € zu entrichten.
(6) Die Bezirksvorsitzenden oder in Abwesenheit ihre Stellvertreter in der Reihenfolge gemäß § 4 dieser Ordnung leiten die Bezirksversammlungen.
(7) Die Bezirksversammlungen regeln alle Angelegenheiten der Bezirke, sofern sie nicht anderen Organen des BWBV zugewiesen oder von diesen noch nicht geregelt worden sind. Sie entscheiden im Rahmen des vom Verbandstag zugestandenen Bezirksbudgets über sich finanziell auswirkende Beschlussanträge.
(8) Zusammen mit den Bezirksversammlungen finden die jährlichen Staffeleinteilungen statt, bei denen auch die Staffelleiter, Ranglistenbeauftragten und die Ergebnisdienst-beauftragten für ein Jahr gewählt werden.
(9) Weiterhin wählen die Bezirksversammlungen einen Vertreter der Vereine für 2 Jahre in die Jugendversammlung.
(10) Die Bezirksversammlungen wählen die Sportkreisbeauftragten ihres Bezirks für eine Amtszeit von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt ab dem Jahr 2007. Diese sollen in den Sportkreisen (siehe auch Anlage 1) den Badmintonsport auf den Sportkreissitzungen vertreten. Die Bezirksversammlungen können die Bezirksvorstände ermächtigen die Sportkreisbeauftragten auszuwählen.
(11) Die Bezirksversammlungen können noch weitere Bezirksmitarbeiter über den Abs. 8 hinaus wählen, soweit dies erforderlich ist, die Kosten durch das laufende Bezirks-Budget gedeckt sind und der Aufgabeninhalt schriftlich festgelegt ist.
§ 4 Bezirksvorstände
(1) Die Bezirksvorstände bestehen jeweils aus dem
a) Bezirksvorsitzenden,
b) Bezirkssportwart,
c) Bezirksjugendwart,
d) Bezirkspressewart,
e) Bezirks-AK-Wart.
(2) Die Bezirksvorstände werden von den Bezirksversammlungen für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dabei werden die Mitglieder zu a) und d) sowie zu b), c) und e) jeweils im Wechsel zusammen gewählt. In den geraden Jahren werden die Mitglieder zu b), c) und e) gewählt, in den ungeraden Jahren zu a) und d).
(3) Die Bezirksvorstände a) bis d) sind jeweils in den übergeordneten Organen personell mit Stimmrecht vertreten und können in Absprache mit diesen abweichende Vereinbarungen bzw. Regelungen treffen. Im Verhinderungsfall eines der Bezirksvorstände a) bis d) im übergeordneten Organ kann der Bezirksvorsitzende einen Vertreter aus dem Bezirksvorstand benennen, der im übergeordneten Organ statt dessen das Sitz- und Stimmrecht ausüben kann.
(4) Für die Arbeit des Bezirksvorstandes gilt die Satzung und Geschäftsordnung des BWBV. Der Bezirksvorsitzende führt die laufenden Geschäfte, koordiniert die Arbeit des Bezirksvorstandes und ist zuständig für die Planung und Überwachung der Haushaltsmittel des Bezirkes.
(5) Zu den Sitzungen des Bezirksvorstandes können weitere Bezirksmitarbeiter hinzugezogen werden, soweit dies erforderlich ist.
§ 5 Staffeleinteilung, Ranglistenbeauftragte
(1) Die Einteilung der Spielklassen (Kreisklasse bis Verbandsliga) im Rahmen der Spielordnung des BWBV und den Vorgaben des Spielausschusses ist Aufgabe der Bezirke. Der Bezirkssportwart legt diese Einteilung fest. Gleichzeitig werden die Staffelleiter für jeweils ein Jahr gewählt.
Sofern sich zu einer Staffel kein Staffelleiter findet, kann der Bezirkssportwart Vereine benennen, die einen Staffelleiter stellen müssen. Findet sich trotzdem kein Staffelleiter, fällt der Spielbetrieb dieser Staffel für diese Saison aus.
(2) Die Wahl der Ranglistenbeauftragten für jeweils ein Jahr wird durch die Bezirksversammlung vorgenommen. Sofern keine Ranglistenbeauftragten gefunden werden, fällt die Ranglistenserie für diese Saison aus.
(3) Die Wahl der Ergebnisdienstbeauftragten für jeweils ein Jahr wird durch die Bezirksversammlung vorgenommen. Sofern keine Ergebnisdienstbeauftragten gefunden werden, fällt der Spielbetrieb für diese Saison aus.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Bezirksordnung wurde durch Beschluss des Verbandstag am 27.04.2002 verabschiedet und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Sportkreis-nummer
BWBV |
Bei der
Neueinteilung der Bezirke im Jahr 1992 wurden die 44 politischen Kreisen in
Baden-Württemberg zu 32 BWBV-Sportkreisen zusammengefasst. |
Bezirk 1 Nordbaden |
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01 |
Stadtkreis
Mannheim |
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02 |
Stadtkreis
Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis |
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03 |
Neckar-Odenwald-Kreis |
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04 |
Stadtkreis
Heilbronn, Landkreis Heilbronn |
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05 |
Landkreis Karlsruhe
(nördlicher Teil) = ehemaliger Altkreis Bruchsal |
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06 |
Stadtkreis
Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe (südlicher Teil), |
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07 |
Stadtkreis
Baden-Baden, Landkreis Rastatt |
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08 |
Landkreis Calw,
Landkreis Freudenstadt |
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Bezirk 2
Südbaden |
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09 |
Landkreis
Rottweil |
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10 |
Schwarzwald-Baar-Kreis |
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11 |
Landkreis
Tuttlingen |
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12 |
Landkreis
Konstanz |
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13 |
Ortenaukreis |
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14 |
Stadtkreis
Freiburg, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, |
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15 |
Landkreis
Waldshut |
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16 |
Landkreis Lörrach |
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Bezirk 3
Nordwürttemberg |
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17 |
Main-Tauber-Kreis |
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18 |
Hohenlohekreis,
Landkreis Schwäbisch Hall |
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19 |
Rems-Murr-Kreis |
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20 |
Landkreis
Ludwigsburg |
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21 |
Ostalbkreis |
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22 |
Landkreis
Göppingen |
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23 |
Landkreis
Esslingen |
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24 |
Stadtkreis
Stuttgart |
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Bezirk 4
Südwürttemberg |
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25 |
Landkreis
Reutlingen, Landkreis Zollernalbkreis |
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26 |
Landkreis
Böblingen, Landkreis Tübingen |
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27 |
Landkreis
Heidenheim |
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28 |
Stadtkreis Ulm,
Alb-Donau-Kreis |
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29 |
Landkreis
Sigmaringen |
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30 |
Landkreis
Biberach |
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31 |
Landkreis
Ravensburg |
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32 |
Bodenseekreis |
Verbandstag 08.07.2006:
§ 3 Abs. 10
ergänzt:
Die Bezirksversammlungen wählen die Sportkreisbeauftragten ihres Bezirks für eine Amtszeit von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt ab dem Jahr 2007.