BWBV
EHRENORDNUNG
Stand:
11/1999
§ 1 Personenkreis
§ 2 Arten
der Ehrung
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Anhang
§ 1 Personenkreis
Der
Baden-Württembergische Badminton-Verband e.V. (BWBV) kann für besondere und
hervorragende Verdienste und Leistungen um den Badmintonsport folgende Personen
und Institutionen ehren:
a) Mitarbeiter
des BWBV und der Mitgliedsvereine des BWBV
b) Spielerinnen
und Spieler des BWBV
c) Mitgliedsvereine
des BWBV
d) Persönlichkeiten, die
sich um die Förderung des Badmintonsports, der Vereine, des Verbandes besondere
Verdienste erworben haben.
§ 2 Arten der Ehrung
Der
BWBV verleiht folgende Ehrungen:
a) Die
Ehrenmitgliedschaft im BWBV für Mitarbeiter des BWBV.
b) Die Verdienstnadel
in Bronze, Silber und Gold mit Vollkranz, sowie weitergehende Ehrungen, jeweils
mit Urkunde, für Mitarbeiter im BWBV und Mitarbeiter der Mitgliedsvereine bzw.
-abteilungen, sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens für besondere
Verdienste um den Badmintonsport.
c) Die Leistungsnadel in Bronze,
Silber und Gold mit Halbkranz, jeweils mit Urkunde für Spielerinnen und Spieler
des BWBV.
d) Die
Ehrenurkunde für Mitgliedsvereine/-abteilungen in Bronze, Silber und
Gold.
Die Ehrungen spricht der Verbandspräsident,
stellvertretend ein Präsidiumsmitglied, auf Antrag aus.
§ 3 Voraussetzungen
(1)
Ehrenmitgliedschaft des BWBV
a) Die Ehrenmitgliedschaft im BWBV kann
Personen erteilt werden, die sich in außergewöhnlicher Weise um den Badmintonsport
verdient gemacht haben.
b) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch das
gesamte BWBV-Präsidium mit 2/3-Mehrheit entschieden.
c) Zur
gleichen Zeit dürfen im BWBV nur zwei Ehrenmitglieder ernannt sein.
d) Die Ehrenmitgliedschaft
kann nur anlässlich eines ordentlichen Verbandstages verliehen werden.
(2)
Verdienstnadel mit Vollkranz und weitere Auszeichnungen
a) Die Verdienstnadel in Bronze mit Vollkranz
kann Mitarbeitern im BWBV und Mitarbeitern der Mitgliedsvereine/-abteilungen
verliehen werden. Voraussetzung ist in der Regel eine 10-jährige Tätigkeit in
einem Verbandsgremium, das durch eine Satzung festgelegt ist.
b) Die Verdienstnadel in Silber mit Vollkranz
kann Mitarbeitern im BWBV und Mitarbeitern der Mitgliedsvereine/-abteilungen
verliehen werden. Voraussetzung ist in der Regel eine 15-jährige Tätigkeit in
einem Verbandsgremium, das durch eine Satzung festgelegt ist. Diese
Auszeichnung kann auch an Personen des öffentlichen Lebens verliehen werden,
die sich um den Badmintonsport in Baden-Württemberg besondere Verdienste
erworben haben.
c) Die Verdienstnadel in Gold mit Vollkranz
kann Mitarbeitern im BWBV und Mitarbeitern der Mitgliedsvereine/-abteilungen
verliehen werden. Voraussetzung ist in der Regel eine 20-jährige Tätigkeit in
einem Verbandsgremium, das durch eine Satzung festgelegt ist.
d) Der Ehrenpreis kann Mitarbeitern im BWBV und
Mitarbeitern der Mitgliedsvereine/-abteilungen verliehen werden. Voraussetzung ist
in der Regel eine 25-jährige Tätigkeit in einem Verbandsgremium, das durch eine
Satzung festgelegt ist.
e) Die Ehrenmedaille kann Mitarbeitern im BWBV
und Mitarbeitern der Mitgliedsvereine/-abteilungen verliehen werden.
Voraussetzung ist in der Regel eine 30-jährige Tätigkeit in einem
Verbandsgremium, das durch eine Satzung festgelegt ist.
f) Der Ehrenteller kann Mitarbeitern im BWBV
und Mitarbeitern der Mitgliedsvereine/-abteilungen verliehen werden.
Voraussetzung ist in der Regel eine 35-jährige Tätigkeit in einem
Verbandsgremium, das durch eine Satzung festgelegt ist.
g) Der Ehrenring kann Mitarbeitern im BWBV und
Mitarbeitern der Mitgliedsvereine/-abteilungen verliehen werden. Voraussetzung
ist in der Regel eine 40-jährige Tätigkeit in einem Verbandsgremium, das durch
eine Satzung festgelegt ist.
h) Der Ehrenpokal kann Mitarbeitern im BWBV und
Mitarbeitern der Mitgliedsvereine/-abteilungen verliehen werden. Voraussetzung
ist in der Regel eine 45-jährige Tätigkeit in einem Verbandsgremium, das durch
eine Satzung festgelegt ist.
Diese Auszeichnungen können auch an
Personen des öffentlichen Lebens verliehen werden, die sich um den
Badmintonsport in Baden-Württemberg besondere Verdienste erworben haben.
i) Die Antragstellung mit
Begründung kann durch Mitglieder des BWBV-Präsisidums, eines Vereinsvorstandes
bzw. bei Abteilungen durch ein Vorstandsmitglied des Hauptvereins vorgenommen
werden.
j) Anträge für die Ehrung
müssen unter Angabe der Entscheidungsgründe mindestens 3 Monate vor dem
vorgesehenen Verleihungstag der BWBV-Geschäftsstelle vorliegen.
k) Der Antrag wird vom
BWBV-Präsidium mit 2/3-Mehrheit entschieden.
l) Den Ort und den Tag
der Verleihung kann dann der zu Ehrende bzw. das beantragende Gremium selbst
bestimmen.
(3)
Leistungsnadel mit Halbkranz
a) Die Leistungsnadel in
Bronze mit Halbkranz wird Spieler/-innen des BWBV verliehen, die mindestens
dreimal eine BWBV-Einzelmeisterschaft bzw. Mannschaftsmeisterschaft errungen
haben. Bei Erstverleihung werden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind, eine zweimalige Gruppen-Einzelmeisterschaft bzw. ein mindestens
3. Platz bei Deutschen Einzelmeisterschaften gleichgestellt.
b) Die Leistungsnadel in
Silber mit Halbkranz wird Spieler/-innen des BWBV verliehen, die mindestens fünfmal
eine BWBV-Einzelmeisterschaft errungen haben. Dem gleichgestellt wird die
Erringung einer Mannschaftsmeisterschaft der 2. Bundesliga oder einer
Nationalen Deutschen Einzelmeisterschaft.
c) Die Leistungsnadel in Gold
mit Halbkranz wird Spieler/-innen des BWBV verliehen, die mindestens zwei
Deutsche Einzelmeisterschaften oder einen dritten Platz bei den Internationalen
Deutschen Meisterschaften errungen haben. Dem gleichgestellt wird die Erringung
eines Deutschen Mannschaftsmeistertitels oder eine fünfmalige Berufung in die
Deutsche Nationalmannschaft.
d) Für Jugendliche kann
die Auszeichnung höchstens bis zur zweiten Stufe verliehen werden.
e) Bei der Verleihung
spielt neben den sportlichen Erfolgen auch das vorbildliche Verhalten des zu
Ehrenden eine entscheidende Rolle.
f) Die Leistungsnadel mit
Halbkranz kann in der Abstufung Bronze, Silber, Gold, jeweils nur einmal pro
Spielsaison vergeben werden.
g) Die Beantragung der
Verleihung erfolgt durch den Spiel- bzw. Jugendausschuss mit 2/3-Mehrheit.
h) Die Verleihung erfolgt
während einer Landesmeisterschaft.
(4)
Ehrenurkunde
a) Die Ehrenurkunde in
Bronze erhalten Mitgliedsvereine/-abteilungen für 25-jähriges Bestehen.
b) Die Ehrenurkunde in
Silber erhalten Mitgliedsvereine/-abteilungen für 40-jähriges Bestehen.
c) Die Ehrenurkunde in
Gold erhalten Mitgliedsvereine/-abteilungen für 50-jähriges Bestehen.
d) Die Verleihung muss vom
Mitgliedsverein bzw. bei Abteilungen von deren Hauptverein beantragt werden.
e) Den Ort und den Tag der
Verleihung kann dann der /die zu ehrende Verein / Abteilung selbst bestimmen.
§ 4 Anhang
(1)
Alle Ehrungen werden mit den Entscheidungsgründen zur Ehrung im amtlichen Organ
des BWBV veröffentlicht. Die BWBV-Geschäftsstelle führt über diese Ehrungen
eine Ehrungsliste.
(2)
Die Kosten der Verleihung trägt der BWBV.
(3)
Bisherige Ehrungen bleiben hiervon unberührt.
(4)
Diese Ehrenordnung wurde mit Beschluss des BWBV-Präsidiums am 27. November 1999
verabschiedet, ersetzt die vorhergehende Ehrenordnung vom 20.Oktober 1996 und
tritt mit Veröffentlichung in Kraft.