BWBV
RECHTSORDNUNG
Stand:
04/2002
I. ALLGEMEINE
GRUNDSÄTZE
§ 1 Allgemeines
§ 2 Spruchkammer,
Zuständigkeit
§ 3 Verbandsgericht,
Zuständigkeit
§ 4 Befangenheit
§ 5 Anwendung
der DBV-Rechtsordnung
§ 6 Schriftform
§ 7 Fristen
§ 8 Mündliche
Verhandlung, Ladungsfrist
§ 9 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand
§ 10 Beteiligung
Dritter am Verfahren
§ 11 Benachrichtigungspflicht
§ 12 Verfahrensbevollmächtigte
§ 13 Verfahrenszweck
§ 14 Verhandlungsgrundsätze
§ 15 Urteile
§ 16 Untätigkeit
der Parteien
§ 17 Berufung
an das DBV- Verbandgericht
§ 18 Gebühren
§ 19 Kostenerstattungsanspruch
§ 20 Rechtskraft
der Entscheidung
§ 21 Vollstreckung
§ 22 Einstweilige
Verfügungen
§ 23 Wiederaufnahmeverfahren
§ 24 Ordentlicher
Rechtsweg
§ 25 Bestrafungsverfahren
§ 26 Strafen
§ 27 Vereinsstrafen
§ 28 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
(1) Der Baden-Württembergische Badmintonverband
e.V. (BWBV) erledigt gemäß
§§ 5, 10, 12, 31 seiner Satzung alle Rechtsstreitigkeiten
badmintonsportlicher Art durch seine Spruchinstanzen und Rechtsorgane in
eigener Zuständigkeit.
Die Spruchinstanzen
sind
a) die Spruchkammer,
b) das
Verbandsgericht.
Weitere Rechtsorgane sind
- Staffelleiter,
- Ranglistenbeauftragte,
- Bezirkssportwarte,
- Bezirksjugendwarte,
- Spielausschuss,
- Jugendausschuss,
- Schiedsrichterausschuss,
- Bezirkspressewarte,
- Ergebnisdienstbeauftragte.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Verbandsgerichts sowie der Spruchkammervorsitzenden erfolgt nach der Satzung des BWBV.
(3) Recht wird gesprochen aufgrund der Satzung und Ordnungen und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Verbandes, den nachstehend aufgeführten Rechts- und Strafbestimmungen und der Satzung und Ordnungen einschließlich erlassener Ausführungsbestimmungen des DBV.
(4) Alle Regeln, Vorschriften und Bestimmungen sind nach den allgemeinen Regeln auszulegen und anzuwenden. Können die Satzung und die Ordnungen auf einzelne Rechtsfälle nicht angewandt werden, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen und den sportlichen Gesetzen zu entscheiden.
(5) Der Rechtssprechung unterliegen alle dem BWBV angehörenden Mitglieder (Vereine und Vereinsabteilungen), Verbandsangehörige und Organe.
(6) Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des BWBV-Präsidiums und gemäß § 24 zulässig.
§ 2 Spruchkammer, Zuständigkeit
(1) Die Spruchkammer ist mit einem Vorsitzenden besetzt. Dem Vorsitzenden kann ein Stellvertreter beigeordnet werden.
(2) Alle Streitigkeiten, die sich aus Entscheidungen der Rechtsorgane (§ 1 Abs. 1) ergeben, sind, soweit ihnen nicht durch die Rechtsorgane abgeholfen wird, durch die Spruchkammer als Widerspruchsinstanz zu entscheiden.
§ 3 Verbandsgericht, Zuständigkeit
(1) Als höchste Instanz des BWBV ist das Verbandsgericht tätig. Es ist in der Mindestbesetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern beschlussfähig.
(2) Das Verbandsgericht ist zuständig als erste Instanz
a) zur
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Verbandsorganen,
b) zur
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern (Vereinen) bzw.
Vereinsabteilungen,
c) zur
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Vereinen
bzw. Vereinsabteilungen,
Entscheidungen von persönlichen Streitigkeiten von Verbandsangehörigen,
Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Ausschließung von Vereinen
oder Verbandsangehörigen,
d) zur
Durchführung von Verfahren gegen BWBV-Angehörige, soweit sich deren Vergehen
auf ihre Tätigkeit in BWBV-Organen bezieht, oder das BWBV-Interesse unmittelbar
betroffen ist.
(3) Das Verbandsgericht ist zuständig als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Spruchkammer.
§ 4 Befangenheit
(1) Mitglieder der Rechtsorgane, bei denen die Besorgnis der Befangenheit bestehen kann, scheiden als Richter aus.
(2) Die Entscheidung hierüber trifft die jeweilige Spruchinstanz.
§ 5 Anwendung der DBV-Rechtsordnung
Für das Verfahren der Rechtsorgane finden die Verfahrensvorschriften der Rechtsorgane des DBV entsprechende Anwendung (§§ 15 bis 29 Rechtsordnung DBV), soweit in den nachfolgenden §§ nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 6 Schriftform
(1) Vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 gilt für alle Verfahren die Schriftform.
(2) Den Spielbetrieb betreffende erstinstanzliche Entscheidungen, die mit Rücksicht auf die Durchführung und Fortführung sportlicher Veranstaltungen keinen Aufschub dulden, können von den Rechtsorganen nach mündlicher Anhörung der Betroffenen sofort mündlich getroffen werden. Die Betroffenen können bei mündlicher Bekanntgabe der Entscheidungen verlangen, dass die Entscheidungsgründe innerhalb einer Woche schriftlich zugestellt werden. Die Rechtsmittelfristen beginnen bei mündlichen Entscheidungen mit dem Zeitpunkt der Verkündung zu laufen.
Wird die Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe verlangt, so laufen die Rechtsmittelfristen erst mit deren Zustellung .
§ 7 Fristen
(1) Das erstinstanzliche Verfahren ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis eines Verfahrensgrundes durch begründeten Schriftsatz (in dreifacher Ausfertigung) anhängig zu machen, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten ohne Rücksicht auf die Kenntnis.
(2) Berufung und Widerspruch sind durch die Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten innerhalb einer Woche nach Verkündung, mangels Verkündung nach Zustellung der Entscheidung durch begründeten Schriftsatz (in dreifacher Ausfertigung) bei der Geschäftsstelle des BWBV einzulegen.
Rechtsorgane und Spruchkammer können in Fällen des § 6 Abs. 2 die Berufungsfrist auf 48 Stunden abkürzen. Auf die Abkürzung der Berufungsfrist muss ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 8 Mündliche Verhandlung, Ladungsfrist
In Verfahren von besonderer Bedeutung oder wenn es zur Klärung der Sach- und Rechtslage erforderlich ist, finden mündliche Verhandlungen statt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 1 Woche.
§ 9 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag, der innerhalb einer zweiwöchigen Frist seit Behebung des Hindernisses gestellt werden muss, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Im Falle des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchs- oder Berufungsfrist muss der Antrag eine Begründung für die Berufung bzw. den Widerspruch enthalten.
§ 10 Beteiligung Dritter am Verfahren
(1) In allen gerichtlichen Verfahren kann der Vorsitzende der Spruchinstanz nicht beteiligte Dritte beiladen, wenn berechtigte Interessen des Dritten durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. Nach der Beiladung erlangt der Beigeladene die Stellung einer Partei, wenn er binnen einer Wochen nach Mitteilung durch den Vorsitzenden der Spruchinstanz schriftlich seinen Beitritt erklärt.
(2) In Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Rechtsorgane oder des Schiedsrichterausschusses kann der Vorsitzende der Spruchinstanz die Ausschüsse oder Stellen, die die angefochtenen Entscheidungen getroffen haben, beiladen. Wegen der Wirkung der Beiladung gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 11 Benachrichtigungspflicht
Soweit Verfahren gegen Angehörige der Organe des BWBV anhängig gemacht werden, ist der jeweilige Vorstand des Organs durch das zuständige Rechtsorgan sofort zu benachrichtigen und zu den Verhandlungen zu laden.
§ 12 Verfahrensbevollmächtigte
Jeder Verfahrensbeteiligte darf sich nur durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene geschäftsfähige Person vertreten lassen.
§ 13 Verfahrenszweck
(1) Das erstinstanzliche Verfahren bezweckt die Verfolgung und Klärung eines sportlichen Tatbestandes durch eine Entscheidung.
(2) Die Berufung bzw. der Widerspruch bezwecken die Nachprüfung eines Urteils, bzw. einer Entscheidung der Rechtsorgane in sachlicher und rechtlicher Beziehung. Neue Beweismittel sind zulässig.
(3) Die Aufhebung oder Änderung einer den Spielbetrieb betreffenden Entscheidung kann nicht verlangt werden, wenn und soweit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung der weitere Verlauf der sportlichen Veranstaltung und das übergeordnete Interesse der Teilnehmer der Veranstaltung einer Änderung oder Aufhebung entgegenstehen. In solchen Fällen kann bei Weiterbestehen eines Rechtsschutzinteresses nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung begehrt werden.
§ 14 Verhandlungsgrundsätze
(1) Die Rechtsorgane haben die Streitfälle möglichst zügig zu verhandeln und zu entscheiden. In der Regel soll ein Verfahren innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang sämtlicher Unterlagen abgeschlossen sein. Ausreichende Verteidigungsmöglichkeit ist für alle Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten.
(2) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich für alle BWBV-Angehörigen. In Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(3) Als Beweismittel sind nur Augenschein, Urkunden, Sachverständige und Zeugen zugelassen. Ehrenwörtliche Erklärungen und Versicherungen, die eidesstattlichen Versicherungen sind lediglich zugelassen im Einstweiligen-Verfügungsverfahren, in Verfahren auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung und bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(4) Akten vorheriger Instanzen werden beigezogen.
(5) Die Beratung und Beschlussfassung sind geheim.
§ 15 Urteile
(1) Das Urteil ist im Anschluss an die Urteilsberatung vom Vorsitzenden zu verkünden und kurz zu begründen. Außerdem wird es mit der Begründung zugestellt, sofern die Parteien hierauf nicht verzichten. Urteile von grundsätzlicher Bedeutung sollen im Veröffentlichungsblatt des BWBV bekannt gemacht werden.
(2) Die Urteile müssen enthalten
a) die
förmlichen Vermerke:
- Bezeichnung der Rechtsinstanz
- Zeit und Ort der Verhandlung
- Verhandlungsgegenstand
- Namen der Mitglieder der Rechtsinstanz, die an
der Entscheidung mitgewirkt haben
- Parteien
- Unterschrift des Vorsitzenden
- Verkündungstag des Urteils
b) die
Entscheidung und die Begründung:
- Urteilsspruch (Tenor)
- Tatbestand
- Entscheidungsgründe
-
Entscheidung
über die Rückerstattung oder
den Verfall der Verfahrensgebühr.
c) die
Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Die Entscheidung der Rechtsorgane ist den Verfahrensbeteiligten - bei Rechtsmittelentscheidungen auch der unteren Instanz - sowie der Geschäftsstelle und dem Präsidenten schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen, den Verfahrensbeteiligten durch Einschreiben. Sämtliche Mitteilungen und Zustellungen haben an die dem BWBV bekannt gegebene Heimatanschrift zu erfolgen.
§ 16 Untätigkeit der Parteien
(1) Wird ein eingeleitetes Verfahren infolge Untätigkeit eines Verfahrensbeteiligten nicht weiter betrieben, so kann der Vorsitzende ihn unter Fristsetzung zu weiterem Tätigwerden auffordern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist entscheidet der Vorsitzende nach Aktenlage.
(2) Betreibt eine Partei, der keine Frist gesetzt worden ist, ein Verfahren drei Monate nicht, obwohl ihr mitgeteilt worden ist, dass das Verbandsgericht noch eine Äußerung erwartet, so ist das Verfahren durch unanfechtbare Verfügung des Vorsitzenden des Verbandsgerichts einzustellen.
§ 17 Berufung an das DBV- Verbandgericht
(1) Gegen die Entscheidungen des Verbandsgerichtes ist die Berufung an das DBV-Verbandsgericht zulässig,
a) wenn das Urteil gegen Vorstandsmitglieder des BWBV in dieser Eigenschaft erlassen wurde,
b) wenn das Urteil zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem BWBV und einem Verein (Vereinsabteilung) erlassen wurde,
c) wenn das Urteil auf einer Verletzung der DBV-Satzung oder der vom DBV im Rahmen seiner Satzung erlassenen Vorschriften beruht,
d) wenn das Verbandsgericht die Berufung - von Amts wegen oder auf Antrag – wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen hat und das DBV-Verbandsgericht die grundsätzliche Bedeutung bejaht,
e) wenn das Urteil eine Streitigkeit bei der Durchführung der Gruppenspiele der Regionalliga SüdOst betrifft.
(2) Für die Durchführung der Berufung gilt die Rechtsordnung des DBV in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 18 Gebühren
(1) Wird ein Verfahren vor einer Spruchinstanz des BWBV bzw. des DBV anhängig gemacht, so sind Gebühren an die Kasse des BWBV bzw. des DBV zu zahlen.
Die Gebühren
betragen:
BWBV-Spruchkammer, BWBV-Verbandsgericht 40,-- €
DBV-Verbandsgericht 50,-- €.
(2) Eine Aufrechnung der Verfahrensgebühren mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen.
(3) Die Gebühren sind zugleich mit dem Schriftsatz, durch den das Verfahren anhängig gemacht wird, an die Verbandskasse des BWBV bzw. des DBV zu entrichten. Der Zahlungsnachweis ist zugleich mit Einreichung des Schriftsatzes zu führen. Bevor die Gebühr nicht bezahlt und der Nachweis hierüber nicht erbracht ist, wird das Verfahren nicht durchgeführt. Ist die Gebühr nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung des Rechtsorgans eingegangen, so ist der Antrag oder das Rechtsmittel durch unanfechtbare Verfügung des Vorsitzenden ohne Kostenfolge für den Antragsteller zurückzuweisen.
(4) Die Kosten des Verfahrens (Auslagen etc.) trägt der BWBV. Wird dem Antrag entsprochen, ist die Verfahrensgebühr zurückzuerstatten. Dies gilt auch bei Teilerfolg.
(5) Nimmt der Antragsteller den Antrag oder das Rechtsmittel nach Einreichung bzw. Einlegung zurück, wird die einbezahlte Verfahrensgebühr zurückerstattet.
§ 19 Kostenerstattungsanspruch
(1) Geladene Zeugen, Sachverständige und ein Vertreter der nicht unterlegenen Partei haben Anspruch auf Kostenerstattung für Fahrt und Spesen entsprechend § 10 der Finanzordnung des BWBV soweit es sich um Verfahren vor den BWBV-Instanzen handelt.
(2) Verdienstausfall wird nur bei Vorlage einer Ausfallbescheinigung des Arbeitgebers bis zum Höchstsatz von 50,-- € pro Tag vergütet.
§ 20 Rechtskraft der Entscheidung
Die Entscheidung der Rechtsorgane treten mit ihrer Verkündung bzw. Zustellung in Kraft. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert nicht die Vollstreckung der vorinstanzlichen Entscheidung. Die Vollstreckung kann jedoch in Ausnahmefällen auf Antrag des Betroffenen vom Vorsitzenden des Verbandsgerichts des BWBV bzw. des DBV durch unanfechtbaren Beschluss einstweilen eingestellt werden.
§ 21 Vollstreckung
(1) Entscheidungen der Rechtsorgane werden von den Verwaltungsorganen vollstreckt.
(2) Finanzielle Ersatzansprüche gegen die an Entscheidungen der Rechtsorgane beteiligten Personen können nur bei nachgewiesener Rechtsbeugung geltend gemacht werden.
§ 22 Einstweilige Verfügungen
Der Vorsitzende der zuständigen Spruchinstanz ist berechtigt, schriftlich begründete einstweilige Verfügungen zu erlassen, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Rechtswesens oder der sportlichen Disziplin notwendig erscheint.
Einstweilige Verfügungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Gegen die stattgebende oder ablehnende Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, die innerhalb einer Woche eingelegt werden muss und die keine aufschiebende Wirkung hat. Über die Beschwerde entscheidet das Rechtsorgan im ordentlichen Verfahren.
§ 23 Wiederaufnahmeverfahren
(1) Für Wiederaufnahmeverfahren gelten die §§ 579, 580 ZPO** entsprechend.
(2) Die Wiederaufnahme erfolgt auf Antrag einer Partei oder eines Verfahrensbeteiligten. Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht durch Beschluss. Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, höchstens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft der betreffenden Entscheidung gestellt werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig.
**) §§ 579, 580 ZPO sind am Ende dieser Rechtsordnung abgedruckt
§ 24 Ordentlicher Rechtsweg
Über Anträge, einen sportlichen Streitfall, für den ein BWBV- Rechtsorgan zuständig ist, ausnahmsweise vor ein ordentliches Gericht bringen zu dürfen, entscheidet das Verbandsgericht durch Beschluss.
§ 25 Bestrafungsverfahren
(1) Ein Bestrafungsverfahren nach dieser Rechtsordnung darf nur von einem unmittelbar Betroffenen, einem DBV-Organ oder einem Landesverband durch Antrag eingeleitet werden. Der jeweilige Antragsteller hat die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die zu der Bestrafung führen sollen.
§ 26 Strafen
(1) Neben oder anstatt den in den einzelnen Ordnungen aufgeführten Strafen, sind zusätzlich als Strafen möglich:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldstrafen (auch als Nebenstrafe) für Verbandsangehörige höchstens 250,-- €, im übrigen höchstens 500,-- €,
d) bis zur Höchstdauer von 2 Jahren befristete Sperre von Spielern,
e) bis zur Höchstdauer von 2 Jahren oder dauernde Aberkennung der Fähigkeit, ein DBV-, BWBV- oder Vereinsamt zu bekleiden, oder aufgrund eines anderen Rechts-verhältnisses eine ähnliche Tätigkeit auszuüben,
f) bis zur Höchstdauer von 2 Jahren befristeter oder dauernder Ausschluss,
g) Punktabzug,
h) Versetzung in eine niedrigere Spielklasse.
Die in den
Ordnungen aufgeführten Strafen sind Regelstrafen.
§ 27 Vereinsstrafen
(1) Vereinsstrafen sind zulässig; Sperren und Ausschlussstrafen sind dem BWBV zu melden und unterliegen auf Antrag des Bestraften der Nachprüfung durch die Rechtsorgane des Verbandes.
(2) Entzieht sich ein Verein (bzw. Vereinsabteilung) oder Verbandsangehöriger durch Austritt aus dem Verband bzw. Verein einer Strafe, so tritt diese mit dem Wiedereintritt in den Verband bzw. einen Verein wieder in Kraft.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Rechtsordnung wurde durch Beschluss des Verbandstag am 27.04.2002 verabschiedet und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
ANLAGE 1 zur Rechtsordnung
§ 579 (Nichtigkeitsklage)
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung
mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs
oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter
mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
§ 580 (Restitutionsklage)
Die Restitutionsklage findet statt:
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer
Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil
gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf
welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer
strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei
oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den
Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt
hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung
seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts,
eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das
Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher
rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu
benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würde.