BWBV
TRAINERORDNUNG
Stand:
11/1999
VORWORT
I. ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
§ 1 Zweck
der Ausbildung
§ 2 Übersicht
über die Ausbildungsgänge
§ 3 Träger
der Ausbildung
§ 4 Zulassung
§ 5 Anerkennung
anderer Ausbildungsgänge
§ 6 Gültigkeitsdauer
der Lizenz, Lizenzentzug
§ 7 Fortbildung,
Verlängerung der Lizenz
§ 8 Ablauf
und Erneuerung der Lizenz
II. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
§ 9 Durchführung
von Aus- und Fortbildungslehrgängen
§ 10 Organisationsformen
III. PRÜFUNGSBESTIMMUNGEN
§ 11 Prüfungskommission
§ 12 Zulassung
zur Prüfung
§ 13 Prüfungsanforderungen
§ 14 Prüfungsergebnis
§ 15 Ausschluss,
Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis
§ 16 Wiederholung
der Prüfung
§ 17 Lizenzierung
§ 18 Rechtsmittel
§ 19 Inkrafttreten
1. Ziele
der Ausbildung
Organigramm
der Ausbildungswege
2. Struktur
der Ausbildungsgänge
3. Gliederung
nach Zielgruppen
4. Weitere
Lizenzen
1. Zweck
2. Zuständigkeiten
3. Bestimmungen
4. Einzelbestimmungen
1. Weiterbildung
und Fortbildung
2. Ziele
der Weiter- und Fortbildung
3. Struktur
von Fortbildungen
4. Als
Fortbildung nicht anerkannt werden ...
Die Trainerordnung des BWBV orientiert sich
an den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes, der Trainerordnung des DBV
vom 08.06.1991 und den Richtlinien zur Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern im
Sport in Baden-Württemberg, genehmigt vom Ministerium für Kultus, Jugend und
Sport am 01.01.1992.
Die Bezeichnung Trainer schließt männliche und weibliche Trainer ein.
§ 1 Zweck der Ausbildung
Der Leistungsstand eines Verbandes hängt in
der Talentsichtung und -förderung, der Betreuung der Auswahlkader, der
Betreuung und Initiierung des Freizeit- und Breitensports bis zur Unterstützung
und Betreuung des Schulsports, weitgehend von der Qualität der Sport-Mentoren,
Fachübungsleiter, Trainer, Lehrwarte und Lehrer in den Verbänden, Vereinen,
Trainingsstützpunkten und Schulen ab. Deshalb ist der Aus- und Fortbildung
qualifizierter Mitarbeiter/innen in allen Bereichen besondere Aufmerksamkeit zu
schenken.
Die Trainerordnung (TO) des BWBV soll hierzu
die ordnungsrechtlichen und inhaltlichen Voraussetzungen schaffen.
§ 2 Übersicht über die Ausbildungsgänge
Lizenzstufe |
Bezeichnung |
Ausbildungs- |
Maximale Ausbildungsdauer *2) |
Lizenzvorstufe |
Sport-Mentor *3) |
40 UE |
12 Monate |
|
Trainer-Assistent |
40 UE |
12 Monate |
1. Lizenzstufe |
Übungsleiter F *4) |
120 UE |
18 Monate |
|
Trainer C |
120 UE |
18 Monate |
2. Lizenzstufe |
Trainer B |
210 UE |
16 Monate |
3. Lizenzstufe |
Trainer A |
330 UE |
24 Monate |
*1) Mindestanzahl von Unterrichtseinheiten (UE) inklusive Prüfungen
(nach den Rahmenrichtlinien des DSB).
*2) Zeitraum, in dem die Ausbildung absolviert sein soll.
*3) Die Absolventen der Mentorenlehrgänge, die in Zusammenarbeit mit
dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport an den Schulen eingesetzt werden
können, werden zu Sport-Mentoren
ernannt.
*4) Mitarbeiter, die für Ziele, Inhalte, Methoden und pädagogische
Gestaltung der sportpraktischen Vermittlung und Betreuung verantwortlich sind,
werden als Übungsleiter "F" oder Trainer "C" bezeichnet.
Die Tätigkeit des Übungsleiters
"F" bezieht sich vornehmlich auf den Fachbereich Badminton.
Er ist verantwortlich für die sportpraktische Vermittlung innerhalb der
jeweiligen Sportart und Gestaltung des Übungsbetriebs.
Die Tätigkeit des Trainers
"C" bezieht sich vornehmlich auf den Bereich des Wettkampf- und Leistungssports. Er ist
verantwortlich für die sportpraktische Vermittlung und Betreuung sowie für die
Planung, Organisation und Kontrolle von Training und Wettkampf.
§ 3 Träger der Ausbildung
(1) Träger der Ausbildung ist der BWBV in
den von der Trainerordnung des DBV delegierten Bereichen und in den besonderen
Ausbildungen in Baden-Württemberg, die in Zusammenarbeit mit dem Ministerium
für Kultus, Jugend und Sport durchgeführt werden.
(2) Grundlage für die Durchführung
delegierter Ausbildungen bleibt die DBV-TO.
(3) Ausbildung und Abnahme der Prüfung
zur Erlangung einer Lizenz als Übungsleiter F, Trainer C und Trainer B hat der
DBV auf den BWBV übertragen.
Die Ausbildung zum Trainer-Assistenten und
Sport-Mentor sind spezielle Regelungen des BWBV.
(4) Die Ausbildung zum Trainer A liegt
weiterhin ausschließlich in der Zuständigkeit des DBV.
§ 4 Zulassung zur Ausbildung
(1) Voraussetzungen für die einzelnen Lizenzstufen
Lizenzvorstufe: Trainer-Assistent, Sport-Mentor
1. Trainer-Assistent: Mindestens
Vollendung des 15. Lebensjahres
Sport-Mentor: Mindestens
Vollendung des 15. Lebensjahres
2. Vorkenntnisse
im Sportspiel Badminton
3. Trainer-Assistent: Mitglied
eines Vereins
Sport-Mentor: Mitglied
einer Schule in BW
4. Trainer-Assistent: Schriftliche
Anmeldung gemäß der jeweiligen Ausschreibung
Sport-Mentor: Schriftliche
Meldung über die Schule an das jeweilige
Oberschulamt
1. Lizenzstufe: Übungsleiter F und Trainer C
1. Mindestens Vollendung des 16. Lebensjahres
2. Vorkenntnisse im Sportspiel Badminton
3. Mitgliedschaft bei einem, dem BWBV angeschlossenen
Badminton-Verein
4. Schriftliche Anmeldung gemäß der jeweiligen Ausschreibung
2. Lizenzstufe: Trainer B
1. Besitz der gültigen Lizenz als Trainer C
2. Mitgliedschaft bei einem, dem DBV-Landesverband angeschlossenen
Badminton-Verein
3. Nachweis über eine mindestens 2-jährige Tätigkeit als Trainer, davon mindestens 12 Monate nach Erwerb der Lizenz als Trainer C
4. Schriftliche Anmeldung gemäß der jeweiligen Ausschreibung
3. Lizenzstufe: Trainer A
1. Besitz der gültigen Lizenz als Trainer B
2. Mindestens Vollendung des 20. Lebensjahres
3. Nachweis über eine mindestens 2-jährige Tätigkeit als Trainer,
davon mindestens
8 Monate selbständige Tätigkeit nach Erwerb der Lizenz als Trainer B im Verein,
Verband bzw. Lehrtätigkeit im Fach Badminton an Hochschulen
4. Mitgliedschaft bei einem, dem DBV-Landesverband angeschlossenen
Badminton-Verein
5. Schriftliche Anmeldung gemäß den Festlegungen der jeweiligen Ausbildungs-
ausschreibung.
(2) Das Präsidium des DBV kann für
Trainer A, der BWBV kann für Übungsleiter F, Trainer C und Trainer B, in
besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den in Absatz (1) geforderten
Voraussetzungen zulassen.
§ 5 Anerkennung anderer Ausbildungslehrgänge
(1) Die Anerkennung von Teilgebieten
der Ausbildung oder der Gesamtausbildung Übungsleiter oder Trainer ist auf
Antrag für Studierende und Absolventen sportpädagogischer
Ausbildungsinstitutionen, wie Sporthochschulen, Sportzentren der Universitäten,
Institute für Leibesübungen der Universitäten u.a. möglich.
(2) Die Anerkennung von Teilgebieten
der Ausbildung oder der Gesamtausbildung zum Trainer B ist nur auf Antrag des
Bewerbers über den BWBV an den DBV Ausschuss für Lehre und Ausbildung möglich.
(3) Die Anerkennung regelt Anlage 2 der
TO.
(4) Ausnahmen kann der Lehrausschuss
des BWBV im Einzelfall und in seinem Zuständigkeitsbereich auf Antrag zulassen.
§ 6 Gültigkeitsdauer der Lizenz, Lizenzentzug
(1) Die Gültigkeit einer Lizenz beginnt
mit dem Datum, an dem der letzte Prüfungsteil erfolgreich absolviert wurde.
(2) Der Sport-Mentor verliert seinen
Titel mit Verlassen der Schule.
(3) Der Trainer-Assistent verliert
seinen Titel mit dem Bestehen einer höherwertigen Übungsleiter- oder
Trainer-Ausbildung, spätestens nach vier Jahren.
(4) Die Lizenz als Übungsleiter F und
Trainer C ist vier Jahre gültig
(5) Die Lizenz für Trainer B ist 3
Jahre und für Trainer A 2 Jahre gültig.
(6) Die Verlängerungszeiträume der
Lizenzen sind im §_7 geregelt, wobei die Ablaufzeiten der
jeweiligen Gültigkeiten auf den 31.12. eines Jahres festzusetzen sind.
(7) Der BWBV kann Lizenzen entziehen,
wenn der Lizenzinhaber schwerwiegend gegen Satzung, Ordnungen und Bestimmungen
des BWBV schuldhaft verstößt oder seine Stellung missbraucht.
§ 7 Fortbildung, Verlängerung der Lizenz
(1) Mit dem Erwerb einer Lizenz ist der
Ausbildungsprozess nicht abgeschlossen. Die Fortbildung ist Pflicht für jeden Trainer.
Fortbildungsmaßnahmen werden vom BWBV nach Bedarf angeboten.
(2) Damit eine Lizenz verlängert werden
kann, muss die Teilnahme an Maßnahmen, die der Fortbildung dienen, im
vorgeschriebenen Umfang nachgewiesen werden.
(3) Fortbildungsumfang, Verlängerungszeiträume
Lizenzstufe |
Fortbildungsumfang |
Verlängerungszeitraum |
Trainer-Assistent |
15 UE |
4 Jahre |
1. Lizenzstufe |
15 UE |
4 Jahre |
2. Lizenzstufe |
15 UE |
3 Jahre |
3. Lizenzstufe |
15 UE |
2 Jahre |
(4) Als Organisationsformen sind die in
§ 10 genannten Lehrgangsformen möglich.
(5) Die Zulassung zu Fortbildungen
erfolgt in der Reihenfolge des Meldeeinganges. Der zeitliche Abstand zum
Ablaufdatum der Gültigkeit einer Lizenz wird dabei berücksichtigt.
(6) Fortbildungsveranstaltungen müssen
spätestens im Jahr des Lizenzablaufs durchgeführt werden._
(7) Voraussetzung für die Verlängerung
einer Lizenz ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen.
(8) Der BWBV kann anderweitig besuchte
Fortbildungsveranstaltungen auf Antrag als gültige Fortbildungsmaßnahme
anerkennen. Die Entscheidungen hierzu trifft der Lehrausschuss.
§ 8 Ablauf und Erneuerung der Lizenz
(1) Bei Nichterfüllung der
Fortbildungsfristen verliert eine Lizenz am Ende des Kalenderjahres mit dem
Lizenzablauf ihre Gültigkeit.
(2) Verantwortlich für die Beachtung
der Fortbildungsfristen ist der Lizenzinhaber selbst.
(3) Der BWBV überwacht die Gültigkeiten
ausgegebener Lizenzen.
(4) Wurde eine Lizenz nicht turnusgemäß
verlängert und ist somit abgelaufen, ist für eine Verlängerung nicht das Datum
der Fortbildung, sondern das Datum der letzten Gültigkeit verbindlich.
(5) Ist eine Lizenz bereits länger als vier
Jahre ungültig, wird sie bei Besuch einer Fortbildung für ein Jahr bis zum 31.
Dezember verlängert. Eine weitere Fortbildung innerhalb des nächsten Jahres
ermöglicht dann eine Verlängerung für vier Jahre.
(6) Der BWBV kann in besonders
gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Die Entscheidung darüber trifft der
Lehrausschuss.
II. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
§ 9 Durchführung von Aus- und
Fortbildungslehrgängen
(1) Aus-, Fort- und
Weiterbildungslehrgänge werden vom BWBV im Rahmen seiner Zuständigkeit
organisiert und durchgeführt. Mitglieder des DBV-Ausschusses für Lehre und
Ausbildung haben zu allen vorstehend aufgeführten Veranstaltungen Zutritt.
(2) Die Ausbildungs-, Prüfungs- und
Fortbildungslehrgänge für Trainer A werden ausschließlich vom DBV organisiert
und durchgeführt.
(3) Die Ausschreibungen der Lehrgänge
sind rechtzeitig im zuständigen amtlichen Organ des BWBV zu veröffentlichen.
(4) Die Kosten für Lehrgänge regelt die
Finanzordnung des BWBV.
(5) Die Kosten für Lehrgänge zum Trainer
A regelt der DBV.
§ 10 Organisationsformen
Mögliche Organisationsformen sind:
1. |
Abendlehrgänge, |
je Abend
mindestens 3 UE |
2. |
Wochenabendlehrgänge: |
je Woche (Mo-Fr)
mindestens 15 UE |
3. |
Wochenendlehrgänge: |
mindestens 15 UE |
4. |
Tageslehrgänge: |
mindestens 7,5 UE |
5. |
Wochenlehrgänge: |
mindestens 40 UE |
6. |
Fernstudium: |
Nach Erstellung
von Unterrichts- |
7. |
Alle Lehrgangsformen
können auch miteinander kombiniert werden. |
In der Regel werden alle Lehrgänge zentral an den Sportschulen des
Landes BW durchgeführt.
Dezentrale Lehrgänge sind in Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung
hierüber trifft der Lehrausschuss.
§11 Prüfungskommission
(1) Die Prüfungen werden vor einer Prüfungskommission
abgelegt. Die Prüfungskommission entscheidet über den Prüfungserfolg und über
alle Fragen, die die Prüfung betreffen.
(2) Die Ernennung der
Prüfungskommission und Bestimmungen ihres Vorsitzenden für Ausbildungen des
BWBV obliegt dem zuständigen Gremium des BWBV.
(3) Die Prüfungskommission besteht
mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (ggf. Ersatzbeisitzern).
Diesem Gremium muss ein Badminton-Trainer des BWBV angehören.
§ 12 Zulassung zur Prüfung
(1) Zulassungsvoraussetzungen:
1.1 Sport-Mentor und Trainer-Assistenten
a) Regelmäßige
und erfolgreiche Teilnahme von 40 Übungseinheiten.
1.2 Übungsleiter F und
Trainer C
a) Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am gesamten
Ausbildungsprogramm
b) Bestandene Abschlussprüfung
c) Sonstige
Unterlagen: Erste-Hilfe-Nachweis und ein Passbild.
1.3 Trainer B
a) Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am gesamten
Ausbildungsprogramm
b) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem
Schiedsrichterlehrgang
c) Ein Praktikum unter der Leitung eines Badminton-Trainers A,
eventuell erfahrenen Badminton-Trainer B, im Gesamtumfang von mindestens 20 UE.
1.4 Trainer A
a) Regelmäßige
und erfolgreiche Teilnahme am gesamten Ausbildungsprogramm.
(2) Eine Befreiung von der Teilnahme am
Ausbildungsprogramm kann grundsätzlich nicht gewährt werden. Für Sportlehrer
mit Staatsexamen gelten die Bedingungen der
Anlage 2 der TO. Begründete Ausnahmen bedürfen für Ausbildungslehrgänge der
Lizenzvorstufe, der 1. und 2. Lizenzstufe der Zustimmung des
BWBV-Lehrausschusses.
§ 13 Prüfungsanforderungen
(1) Die Prüfungen zum Abschluss von
Ausbildungslehrgängen sind als praxisorientierte Lernerfolgskontrollen
durchzuführen.
(2) Die Prüfung zum Sport-Mentor und
Trainer-Assistenten besteht aus folgenden Teilen:
2.1 Durchführung
einer praxisorientierten Lehrprobe zu Übungszwecken.
2.2 Es wird die Fähigkeit begutachtet, grundlegende
badmintonspezifische Lauf- und Schlagtechniken zu demonstrieren.
(3) Die Prüfung zum Übungsleiter F und zum Trainer C besteht aus
folgenden Teilen:
3.1 Überprüfung der Lehrbefähigung im Rahmen eines Lehrversuches.
Der Kandidat arbeitet zu einem vom Prüfer gestellten Thema eine
Trainingseinheit aus und führt daraus einen zwanzigminütigen Lehrversuch durch.
Die schriftliche Ausarbeitung der Trainingseinheit ist vor Beginn der Prüfung
vorzulegen.
3.2 Einer 2-stündigen schriftlichen Prüfung (fachspezifisch und
fachübergreifend) aus den Inhalten der Ausbildung zum Übungsleiter F und
Trainer C.
3.3 Der Überprüfung der Fähigkeit, grundlegende
badmintonspezifische Lauf- und Schlagtechniken demonstrieren zu können.
3.4 Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist bei Bedarf möglich.
(4) Die Prüfung zum Trainer B besteht aus folgenden Teilen:
4.1 Demonstration der wichtigen
badmintonspezifischen Lauf- und Schlagtechniken und Nachweis zuverlässiger
Schlagsicherheit und Zuspielfähigkeit im Rahmen von Komplexübungen.
4.2 Ausgewählte Kenntnisse aus den Inhalten der Ausbildung zum
Trainer C und Trainer B, entnommen aus den Ausbildungshandbüchern, in Form
einer mindestens
2-stündigen schriftlichen Prüfung.
(5) Die Prüfung zum Trainer A regelt der DBV.
§ 14 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfung wird mit
"bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die Ergebnisse
können zusätzlich benotet werden.
(2) Über den Prüfungserfolg entscheidet
die Prüfungskommission. Das Prüfungs-ergebnis wird vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission festgestellt und mitgeteilt.
(3) Bei allen Lizenzstufen ist die Prüfung
"nicht bestanden", wenn der Kandidat einen Prüfungsteil nicht
besteht.
(4) Bei allen Lizenzstufen ist außer
den im Absatz (3) genannten Kriterien eine Prüfung „nicht bestanden", wenn
der Kandidat
a) von der Prüfung ausgeschlossen wurde oder
b) einen Termin nicht wahrnimmt und nicht nachweisen kann, dass er
das Versäumnis nicht zu vertreten hat oder
c) einen Prüfungsteil abbricht und nicht nachweisen kann, dass er
das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
§ 15 Ausschluss, Rücktritt, Verhinderung und
Versäumnis
(1) Ordnungswidriges Verhalten
1.1 Vor Beginn der Prüfung sind die Kandidaten/innen über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens zu belehren.
1.2 Ordnungswidriges Verhalten des Kandidaten während der Prüfung, insbesondere eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch, kann den Ausschluss des Kandidaten von diesem Prüfungsteil zur Folge haben.
In schwerwiegenden Fällen gilt die Prüfung als
"nicht bestanden". In weniger schweren Fällen kann die Prüfungskommission die
Wiederholung des betreffenden Prüfungsteiles anordnen.
Über das ordnungswidrige Verhalten und über die
Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen und von der Prüfungskommission
zu unterzeichnen. Den Termin für die Wiederholung der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles bestimmt die
Prüfungs-kommission.
(2) Erkrankung, Versäumnis
2.1 Ein Kandidat, der sich krank fühlt und deswegen einen
Prüfungstermin nicht wahrnehmen kann, muss seinen Rücktritt spätestens unmittelbar
vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils erklären. Er hat innerhalb von 5 Tagen
ein ärztliches Attest vorzulegen bzw. abzusenden (Poststempel gilt).
2.2 Ein Kandidat, der aus anderen Gründen einen Termin nicht
wahrnimmt, muss unverzüglich nachweisen, dass er das Versäumnis nicht zu
vertreten hat.
2.3 Die Prüfungskommission setzt für den Kandidaten, der die
Prüfung nicht antreten konnte oder unterbrechen musste, neue Termine fest. Neue
Aufgaben sind unter Beachtung einer angemessenen Frist zu stellen.
2.4 Ohne ausreichenden Grund versäumte Prüfungsteile sind als
„nicht bestanden" zu werten. Das gleiche gilt für vom Kandidaten
abgebrochene Prüfungsteile, falls die bis zum Abbruch gezeigte Leistung nicht
als „bestanden" gewertet werden kann.
§ 16 Wiederholung
der Prüfung
(1) Ist die Prüfung oder sind
Prüfungsteile "nicht bestanden", erhält der Kandidat einmal Gelegenheit zur Wiederholung.
(2) Die Wiederholung der Prüfung oder
von Prüfungsteilen muss in einem ange-messenen Zeitraum nach der "nicht bestandenen"
Prüfung von der Prüfungskommission angesetzt werden.
(3) Prüfungsteile, die bei der ersten
Prüfung mit Erfolg absolviert wurden, müssen nicht wiederholt werden.
(4) Die Prüfungskommission entscheidet,
ob nach einer "nicht bestandenen" Wiederholungsprüfung die gesamte
Ausbildung oder nur Teile davon zu wiederholen sind.
§ 17 Lizenzierung
(1) Erfolgreiche Absolventen der
einzelnen Ausbildungsstufen erhalten ein Zertifikat bzw. eine Lizenz, die dem
Bewerber umgehend zuzuleiten ist. Darin wird die Zulassung beurkundet, als
Mentor, Trainer-Assistent, Übungsleiter F bzw. Trainer der erworbenen
Lizenzstufe tätig zu sein.
(2) Absolventen der Ausbildung zum Sport-Mentor erhalten ein
Zertifikat des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes BW.
Absolventen der Ausbildung zum Trainer-Assistenten
erhalten ein Zertifikat des BWBV.
(3) Absolventen der Ausbildung zum Übungsleiter F und Trainer C erhalten die Lizenz des
Deutschen Sportbundes, ausgestellt vom BWBV bzw. vom Landessportbund. Sie ist
im gesamten Bundesgebiet gültig und als Fachlizenz maßgebend für die Gültigkeit
einer eventuell zusätzlich ausgestellten Lizenz eines anderen Landesverbandes.
(4) Absolventen der Ausbildung zum Trainer B erhalten die Lizenz des
Deutschen Sportbundes, ausgestellt vom DBV, auf Antrag des BWBV. Sie ist im
gesamten Bundesgebiet gültig. Als weiterführende Fachlizenz ist sie maßgebend
für die Gültigkeit einer Lizenz nach Absatz (3), sofern diese, bzw. eine
eventuell zusätzlich ausgestellte Lizenz eines Landesverbandes, zur Abrechnung
von Bezuschussungen erforderlich ist.
(5) Absolventen der Ausbildung zum Trainer A erhalten die Lizenz des
Deutschen Sportbundes, ausgestellt vom DBV. Sie ist im gesamten Bundesgebiet
gültig. Als weiterführende Fachlizenz ist sie maßgebend für die Gültigkeit
einer Lizenz nach Absatz (3), sofern diese, bzw. eine eventuell zusätzlich
ausgestellte Lizenz eines Landesverbandes, zur Abrechnung von Bezuschussungen
erforderlich ist.
(6) Der Antrag zur Ausstellung einer
Lizenz muss enthalten:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, vollständige Anschrift, Nachweis über ordnungsgemäße Durchführung von Ausbildung und bestandener Prüfung, Datum des letzten bestandenen Prüfungsteiles.
(7) Der Lizenzinhaber ist verpflichtet,
Veränderungen aus den Angaben nach Absatz (5), auch den Wechsel in einen
anderen DBV-Landesverband, unverzüglich der lizenz-verwaltenden Stelle des DBV
oder BWBV mitzuteilen.
§ 18 Rechtsmittel gegen Entscheidungen der
Prüfungskommission
(1) Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission,
das Nichtbestehen oder den Ausschluss von Prüfungen betreffend, kann Beschwerde
eingelegt werden.
(2) Beschwerden sind binnen einer Frist
von 2 Wochen nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses einzulegen.
(3) Beschwerden gegen
Prüfungsentscheidungen sind beim BWBV-Verbandsgericht einzureichen. Die
Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Prüfungskommission von
falschen Tatsachen ausgegangen ist, die Grundsätze eines fairen Verfahrens oder
allgemeine Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden
Erwägungen hat leiten lassen.
(4) Soweit sich die Beschwerde gegen
eine Prüfungsentscheidung für Trainer A richtet, ist der DBV zuständig. Der
weitergehende Verfahrensweg richtet sich nach der Rechtsordnung des DBV.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Trainerordnung wurde vom
BWBV-Präsidium am 27.11.1999 beschlossen und tritt nach Veröffentlichung in
Kraft.
ANLAGE 1 zur Trainerordnung:
INNERE STRUKTUR
DER AUSBILDUNGSGÄNGE
1. Ziele der Ausbildung
Die Ausbildung der Übungsleiter und Trainer hat drei Ziele:
·
Verbesserung
quantitativer und qualitativer Perspektiven der Aus-, Weiter- und Fortbildung
von Übungsleitern und Trainern. Damit verbunden ist auch eine Festigung der
Position dieser ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter.
·
Aufbereitung
und Vermittlung von Wissen und Können, um Übungsleitern und Trainern optimale
Betreuung, sowohl im Breitensport wie im Leistungs- und Hochleistungsbereich zu
ermöglichen,
·
Professionalität
und Hauptamtlichkeit im Trainerwesen, um den sportlichen Anforderungen gerecht
zu werden.
Organigramm der Ausbildungswege
Die Struktur der Lizenzausbildung ist in der TO festgelegt. Siehe Skizze „Organigramm“.
(1) Mentorenausbildung
Die Ausbildung zum Sport-Mentor umfasst sportartübergreifende und sportartspezifische Inhalte, die speziell auf Schüler- und Jugendgruppen zugeschnitten ist. Er ist verantwortlich für Schülergruppen an den Schulen im Bereich „Jugend trainiert für Olympia“, Arbeitsgemeinschaften, Sportwettkämpfen usw. Er unterstützt dabei einen verantwortlichen Lehrer der Schule. Es ist nicht Sinn der Ausbildung, die Sportlehrer an den Schulen zu ersetzen. Die Schüler sollten sich besonders für die Führung von Kindern und Jugendlichen eignen.
(2) Assistentenausbildung
Die Tätigkeit des Assistenten ergibt sich aus dem großen Bedarf an
Übungsleitern unserer Vereine und den damit verbundenen großen Gruppen im
Übungsbetrieb. Außerdem soll der Assistent nach seiner Ausbildung Erfahrungen
in der Praxis mit Sportgruppen gewinnen und sich für die weitere Ausbildung
orientieren, ob er Übungsleiter F oder Trainer C werden will.
(3) Übungsleiterausbildung
Die Tätigkeit des Übungsleiters "F" bezieht sich vornehmlich
auf den Bereich des sportartspezifischen Sports. Er ist verantwortlich für die
sportpraktische Vermittlung innerhalb der jeweiligen Sportart und Gestaltung
des Übungsbetriebs im unteren Leistungsbereich (breitensportlicher Aspekt).
Die Ausbildungen zum Übungsleiter F und Trainer C überschneiden sich.
Die Zielgruppen sind jedoch verschieden. Aus dieser Zielrichtung ergeben sich
auch die Anforderungen im sportspezifischen Bereich Badminton.
(4) Trainerausbildung
Die Tätigkeit des Trainers C bezieht sich vornehmlich auf den Bereich des
Wettkampf- und Leistungssports. Er ist
verantwortlich für die sportpraktische Vermittlung und Betreuung sowie für die
Planung, Organisation und Kontrolle von Training und Wettkampf.
(wettkampforientiert) Es werden Ansprüche an die Demonstrationsfähigkeit
gestellt.
Die Tätigkeit des Trainers B besteht im Aufbautraining des
Nachwuchsbereiches und im Training von Leistungsmannschaften auf mittlerer bis
höherer Wettkampfebene. Die Demonstrationsfähigkeit erhält bei der Ausbildung
einen hohen Stellenwert.
Im Aufbaulehrgang kann eine lebensalterbezogene Differenzierung
erfolgen.
Es bietet sich eine
Einteilung in
·
Kinder und
Jugendliche (K/J) und
·
Erwachsene und
Ältere (E/Ä) an.
4. Weitere Lizenzen
Es gibt noch weitere Lizenzen im Rahmen der DSB Rahmenrichtlinien, die aber vom BWBV nicht ausgebildet werden. (Übungsleiter Ü, Übungsleiter P, Jugendleiter vom WLSB, Organisationsleiter usw.)
ANLAGE
2 zur Trainerordnung:
ANERKENNUNG
ANDERER AUSBILDUNGEN
1. Zweck
Die Trainerordnung des BWBV sieht in § 5
Möglichkeiten für die Anerkennung von Ausbildungen anderer Institutionen vor.
Die Anlage 2 soll Entscheidungshilfen für die Anerkennung bieten.
2. Zuständigkeiten
·
Die Anerkennung
anderer Ausbildungen für die Übungsleiter F- und Trainer C-Ausbildung liegt
beim BWBV.
·
Die
Anerkennung anderer Ausbildungen für die Trainer B-Ausbildung liegt beim DBV.
Die Antragstellung erfolgt über den BWBV.
·
Die
Anerkennung anderer Ausbildungen für die Trainer A-Ausbildung liegt beim DBV.
Anerkennung externer Ausbildungen ist ausgeschlossen.
3. Bestimmungen
Die Anerkennung zum Sport-Mentor durch den
BWBV ist generell nicht möglich, da das Ministerium für Kultus, Jugend und
Sport an der Ausbildung, Finanzierung und dem Einsatz des Sport-Mentors
beteiligt ist.
Anerkennung der Lizenzen zum Assistenten,
Übungsleiter F und Trainer C unterliegt der Entscheidung der Organe des BWBV.
Bei der Anerkennung von Lizenzen ist die fachkompetente
Ausbildung externer Institute, die persönliche Eignung des Bewerbers und der
Einsatz für den BWBV und seiner Vereine zu berücksichtigen. Die Richtlinien zur
Aus- und Fortbildung in Baden-Württemberg sehen die Einbeziehung der Institute
für Sportwissenschaft in die Aus- und Fortbildung extra vor (siehe Richtlinien
des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport).
Die sportartspezifische Kompetenz des
Bewerbers ist für die Einschätzung der Lizenzverleihung ausschlaggebend.
4. Einzelbestimmungen
In der Regel ist eine Anerkennung in den
angegebenen Lizenzen möglich, wenn die angegebenen Bedingungen erfüllt sind.
(1) Voraussetzungen der Anerkennung zum
Trainer-Assistenten:
Die Anerkennung anderer Ausbildungen zum Trainerassistenten wird nach Berücksichtigung
des Einzelfalles durch den Lehrausschuss ausgesprochen.
(2) Die Anerkennung anderer
Ausbildungen zum Übungsleiter F wird nach Berück-sichtigung des Einzelfalles
durch den Lehrausschuss ausgesprochen.
(3) Voraussetzungen der Anerkennung zum Trainer C
3.1 Unter folgenden Bedingungen können Sportstudenten
die Anerkennung zum
Trainer C erlangen:
1.
Sportstudenten
mit erstem Staatsexamen
2.
Schwerpunktfach
Badminton mit Angabe der Semesterwochenstunden
3.
Abschlussprüfung
(Testat) im Schwerpunktfach
4.
Bestätigung
eines Trainers des BWBV über die fachspezifischen Fähigkeiten des Bewerbers
oder Nachweis der Spielstärke in Ranglistenturnieren oder im Spielbetrieb des
BWBV.
Die Qualifikation ist durch entsprechende
Bescheinigungen zu belegen.
3.2 Unter folgenden Bedingungen können Sportlehrer die
Anerkennung zum Übungs-leiter F und Trainer C erlangen:
1.
Staatsexamen
in Sportwissenschaften (damit wird die Fachkompetenz für Sportunterricht
vorausgesetzt)
2.
Schwerpunktfach
Badminton während des Studiums oder Fortbildung in Badminton über einen
Wochenlehrgang oder zwei Halbwochenlehrgänge oder mindestens drei
Wochenendlehrgänge
3.
Durchführung
der Lehrgänge von einem qualifizierten Trainer des BWBV oder einem Lehrer mit
Lizenz
4. Bestätigung über die fachspezifischen Fähigkeiten des Bewerbers
durch einen Trainer des BWBV oder Nachweis der Spielstärke in
Ranglistenturnieren oder im Spielbetrieb des BWBV
Es ist sinnvoll mit den Lehrern der Schwerpunktausbildung
an den Universitäten eng zusammen zu arbeiten, um die Inhalte der Ausbildung
abzustimmen.
Gleiches gilt für die Fortbildung der
Sportlehrer.
Ideal wäre es, die Fortbildung von
ausgebildeten Trainern des BWBV und gleichzeitig Sportlehrern durchführen zu
lassen.
ANLAGE
3 zur Trainerordnung:
WEITER-
UND FORTBILDUNG
1. Weiterbildung und Fortbildung
Der Terminus „Weiterbildung“
wird verwendet, wenn eine Höherqualifikation einer bestehenden Lizenzstufe
angestrebt wird.
Der Terminus „Fortbildung“ wird verwendet, wenn die Fortbildung
innerhalb einer Lizenzstufe angestrebt wird, z. B. zur Verlängerung einer
Lizenzgültigkeit oder zur Auffrischung des Wissensstandes.
2. Ziele der Weiter- und Fortbildung
(1) Mit dem Erwerb einer Lizenz kann
der Ausbildungsprozess nicht abgeschlossen sein. In einer in sich geschlossenen
Struktur von Aus-, Weiter- und Fortbildung kommt insbesondere der Fortbildung
eine besondere Bedeutung zu. Sie muss für alle Ausbildungsbereiche
verpflichtend und kontinuierlich vorgeschrieben und angeboten werden.
(2) Didaktisch notwendig sind Weiter-
und Fortbildungen wegen der zeitlichen Begrenzung der jeweiligen
Ausbildungsgänge.
(3) Fachlich notwendig sind Weiter- und
Fortbildungen wegen der ständig steigenden Anforderungen an die Qualifikation
und zur Umsetzung wachsender wissenschaftlicher Erkenntnisse.
(4) Zusammengefasst sind die Ziele von Weiter- und
Fortbildungsmaßnahmen:
·
Ergänzung und Vertiefung
der bisher vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähig-keiten im Sinne
einer Ausweitung der Qualifikation
·
Aktualisierung
des Informationsstandes im Sinne einer Erhöhung der Handlungs-kompetenz
·
Erkennen und
Umsetzen von Entwicklungen des Sports
·
Erweiterung
der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu einem eigenständigen Profil im
Rahmen der bestehenden Ausbildungsgänge
·
Erfahrungsaustausch
und Kontaktaufnahme zwischen Trainerkollegen.
(5) Fortbildungsmaßnahmen müssen
inhaltlich und organisatorisch so gestaltet sein, dass durch ihre Attraktivität
Übungsleiter/innen und Trainer/innen zur Teilnahme motiviert werden und darüber
hinaus neue Motivation für ihre weitere ehrenamtliche Tätigkeit erfahren.
3. Struktur
von Fortbildungen
(1) Bestimmte Themenkreise können in
den Lehrgängen verstärkt angesprochen werden,
Beispiel: spezielle Techniken usw.
Inhaltliche Vertiefungen können berücksichtigt werden,
Beispiel: Sport mit Kindern
(2) Es sind verschiedene Typen von
Fortbildungen möglich:
·
Rein
praxisorientierte Veranstaltungen
·
Veranstaltungen
mit einer Mischung aus Theorie und Praxis
·
Veranstaltungen
rein theoretischer Art mit einer großen Zahl von Teilnehmern
Beispiel: sportmedizinische Seminare für
Übungsleiter und Trainer, Seminare für
Honorar-, Landes- oder Bundestrainer o.ä.
·
Veranstaltungen
des DBV, die sich speziell mit leistungssportlich orientierten Fachthemen
befassen.
·
Veranstaltungen
für spezielle Berufsgruppen
Beispiel: Fortbildungen für Sportlehrer
·
Externe Veranstaltungen,
die für Mentoren, Assistenten,
Übungsleiter Ü und F, Trainer C, Trainer B und Trainer A anerkennungsfähig
sind.
Voraussetzung ist, dass die Inhalte dieser
Veranstaltungen einer Fortbildung in der jeweiligen Lizenzstufe entsprechen.
Grundsätzlich gilt:
je größer der Anteil der Praxis ist, um so mehr Referenten sind
notwendig. Näheres ist in der Finanzordnung des BWBV geregelt.
4. Als
Fortbildung nicht anerkannt werden...
·
Maßnahmen, die
den Ausbildungsinhalten der jeweiligen Lizenzstufe entsprechen, also keinen
fortbildenden Charakter haben.
·
Maßnahmen, die
im Rahmen einer eigenen Tätigkeit als Trainer/Referent geleistet werden, z. B.
die Leitung von Spieler- und/oder Aus- und Fortbildungslehrgängen.
Die Entscheidung, ob Maßnahmen anerkannt werden, trifft in jedem
Einzelfall der zuständige Lehrausschuss auf Antrag.